Arztrechnungen

8. Februar 2013 22:43 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

zu follgendem Fall hätte ich eine Frage, so etwas habe ich noch nicht erlebt. Es dreht sich um drei Artzrechnungen vom 31.10.2009 vom 31.12.2009 und 29.09.2010.

Ich bin privatversichert und bekomme deshalb die Rechnungen selbst. So ist das immer schon jahrelang so und nach Einreichung bei meiner Krankenkasse und meinem Zuständigen Landesamt, kommt die Zahlung und ich überweise es sofort an den Arzt weiter. So hat es all die Jahre geklappt.
Jetzt behauptet ein Arzt die besagten Rechnungen mir damals geschickt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt bin ich auch umgezogen, auf jeden Fall habe ich die Rechnungen nie erhalten.

Es war dann die ganzen Jahren Ruhe, nie eine Zahlungserinnerung, nie eine Mahrung. Jetzt nach drei Jahren kam er mit einer Mahnung. Mein Zuständiges Landesamt hat mir mitgeteilt, dass diese Rechnungen zu allt wären um bezahlt zu werden und die Urspünglichen Rechnungen hat sie auch nie gehabt, was ja der Beweis ist das die Rechnngen wirlich nie da waren.
Jetzt hat er einfach einen Mahnbescheid beantagt den ich natürlich widerrufen habe aber jetzt kommt Post vom Anwalt.
Meine Frage ist, ist es zulässig nach drei Jahren der Ruhe jetzt auf einmal ohne vorherige Mahnung, wo ich noch Zeit hatte die Rechnungen einzureichen, einfach einen Mahnbescheid zu erlassen?
Ist da nichts im BGB oder in der ZPO geregelt das zeitnah eine Mahnung zu erfolgen hat. Nach drei Jahren ist es schwierig das nachzuvollziehen und zu erinnern was damals war.

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die gestellte Frage.

Die Rechnung für 2010 kann wohlmöglich erfolgreich gerichtlich gegen Sie geltend gemacht werden. Die Rechnungen für 2009 sind aus meiner sind mit Erfolg nicht geltend zu machen, somit brauchen sie diese nicht zu bezahlen.


Nach § 12 Abs. 1 GOÄ bzw. § 10 Abs. 1 GOZ wird die ärztliche Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt wird. Die übliche gesetzliche Verjährung (3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Entstehung) wird also für Ärzte etwas anders geregelt. Nach langer Zeit kann aber Verwirkung eintreten.

Auch wenn die Frage der Verwirkung stets einzelfallabhängig ist, so lässt sich als grobe Richtungsgebung sagen, dass die Rechtsprechung für Ärzte die Zeitdauer für eine Verwirkung der der Verjährung angepasst hat. ( Amtsgericht Frankfurt am Main 23.05.1996, Az 30 C 2697/95 , OLG Nürnberg Az. 5 W 2508/07 )

Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die für den Patienten Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Arzt keine Rechnung mehr stellen werde. Dies würde ich in Ihrem Fall bejahen.

Für die ersten beiden Rechnungen aus 2009 könnte damit nach diesen Grundsätzen Verjährung eingetreten sein. Für die 2010´er Rechnung wäre dies dann eher nicht anzunehmen.

Probelmatisch ist Ihr Umzug auch durch die Sonderregelung des Ärztegesetzes nicht. Die Verjährung wird grundsätzlich nicht dadurch gehemmt, dass der Schuldner umzieht und seine neue Adresse nicht bekannt gibt.Wenn Ihr Arzt sagt, die Rechnungen seien Ihnen schon damals erteilt worden, so ist dies sogar ausnahmsweise zu Ihrem Vorteil.Ist nämlich eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch
den Umständen zu entnehmen, so kann der
Gläubiger nach § 271 BGB die Leistung sofort
verlangen. Nach § 12 der oben genannten Vorschrift wird die Vergütung erst recht fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt (nicht: zugestellt o.ä.)worden ist.

Wenn der Anspruch 2009 also aufgrund der Rechnungsstellung entstanden ist,weil Sie sagen, er hätte Ihnen damals schon eine Rechnung geschickt, dann wäre Ende 2012 Verjährung, und eben bei Ärzten entsprechend Verwirkung eingetreten.Auf den Zugang ist dort grade nicht abgestellt. Und da die Verjährung unabhängig von Ihrem Wohnort ist, dürften die Rechnungen für 2009 wohl nicht mehr geltend gemacht werden können.


Bitte beachten Sie wie immer, dass es sich hier um eine erste Einschätzung des Falles handelt. Diese Erstberatung kann eine ausführliche Begutachtung natürlich nicht ersetzen. Für weitere Fragen, oder die Vergabe eines Mandats stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld
T.Asthoff

Ergänzung vom Anwalt 11. Februar 2013 | 09:09

Sehr geehrter Fragesteller,


durch die freundliche Stellungnahme eines netten Kollegen wurde auf einen weiteren Punkt aufmerksam gemacht. Ich möchte meine Antwort daher ergaenzen, um Ihre Rechtsfindung weiter zu erleichtern.

Sie teilten mit, Sie haetten die Mahnbescheide jetzt erhalten. In der Regel funktioniert die Zustellung relatiiv schnell- sollte aus den Mahnbescheiden sich jedoch ergeben, dass diese bereits letztes Jahr beantragt worden sind, müsste die Bewertung nochmals überdacht werden.

Da aber für die Verwirkung-wie beschrieben- keine starren Fristen gelten, kann die erste Einschaetzung trotzdem Bestand haben. Für eine genauere Betrachtung reichen Ihre Informationen wie in der Frage ersichtlich aber nicht aus.

Mfg

RA Asthoff

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