Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zum Anwaltswechsel:
Es herrscht für Sie weiterhin die freie Anwaltswahl.
Die Staatskasse wird jedoch die Gebühren für zwei Rechtsanwälte nur übernehmen, wenn ein solcher Wechsel unbedingt erforderlich wäre (zum Beispiel: Tod des beigeordneten Anwalts); sofern Sie lediglich mit der Dienstleistung des Rechtsanwalts nicht zufrieden sind, wird dies für eine doppelte Kostenübernahme nicht ausreichend sein.
Gleichwohl können Sie selbstverständlich Ihrem Rechtsanwalt mit sofortiger Wirkung das Mandat entziehen und einen anderen Rechtsanwalt beauftragen. Dieser wiederum kann sich gegenüber der Rechtsantragstelle als neuer Rechtsanwalt anzeigen und um seine Beiordnung bitten. Sofern die Beiordnung des früheren Anwaltes noch nicht erfolgt war ist dies grundsätzlich kein Problem.
Beachten Sie aber: die Wirkung des § 122 Abs. 1 Nummer 3 ZPO
(beigeordneter Rechtsanwalt kann keine Gebühren gegenüber Mandanten geltend machen) greift hier hinsichtlich des ersten Rechtsanwaltes dann nicht.
Sie müssten dann also damit rechnen, dass Sie mit Vergütungsansprüchen ihres ersten Anwalts konfrontiert werden.
Die Vertagung des Gerichtstermins können Sie ebenfalls beantragen. Üblicherweise wird einer solchen Bitte auch entsprochen, wenn eine entsprechende Begründung beigefügt wird.
Einen Anspruch auf Vertagung sehe ich jedoch nicht - dies insbesondere, falls es sich um einen Prozess handelt, bei dem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.
Zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Allgemeinen:
Ein Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus (§ 1 Abs. 1 der Berufsordnung -BORA-).
Sofern Ihr jetziger Rechtsanwalt aus Ihrer Sicht fehlerhaft arbeitet, können und sollten Sie diesen darauf hinweisen.
Die eigentliche Ausübung seiner Tätigkeit muss jedoch freilich dem Rechtsanwalt selbst überlassen bleiben.
Zur Verschwiegenheitsverpflichtung ein Auszug aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):
"§ 43a Grundpflichten des Rechtsanwalts
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."
Sofern Ihre persönlichen Daten auch anderen Rechtsanwälten bekannt geworden sind, stellt dies aus meiner Sicht zumindest insoweit kein Problem dar, als diese ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Es ist jedoch insoweit stets eine Gratwanderung, denn es steht der Tatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen im Raum, § 203 Abs. 1 Nummer 3 StGB
. Soweit ersichtlich ist nach zivilrechtlicher Rechtsprechung jedoch hier in jedem Fall zu unterscheiden, ob die bekannt gewordenen Daten an einen externen Anwalt (oder gar einen Dritten) gelangen, oder ob dieser der gleichen Sozietät angehört. In letzterem Falle dürfte kein Problem bestehen.
Sollten Sie den Fall vollständig aufgeklärt haben wollen, so ist für einen Verstoß gegen Berufsrecht die Rechtsanwaltskammer, für Verstöße gegen das geltende Strafrecht die Staatsanwaltschaft zuständig.
Zur Versendung von Schriftstücken:
Es ist einem Rechtsanwalt zuzumuten, dass dieser Ausgangspost, die für seinen Mandanten bestimmt ist in einer für den Postboten leserlichen Art und Weise dem Mandanten zukommen lässt. Hierfür kann der Rechtsanwalt eine Post- und Telekommunikationsauslagenpauschale verlangen.
Hinsichtlich der Unverzüglichkeit der Weiterleitung bzw. Bearbeitung von Schreiben gibt es keine Grundregel. Der Rechtsanwalt übt wie bereits erwähnt seinen Beruf frei und ohne Weisungsgebundenheit aus. Sollte es sich um die Fertigung von Schriftsätzen, welche fristwahrend bei Gericht oder dem Gegner eingehen müssen handeln, so ist der Rechtsanwalt selbstverständlich verpflichtet, diese fristgerecht einzureichen.
Sollte er diese Pflicht schuldhaft verletzen machte sich u.U. schadensersatzpflichtig.
Eine anwaltliche Verpflichtung, dem Mandanten auf dessen Verlangen stets Entwurfsschreiben vorab zukommen zu lassen sehe ich nicht.
Es ist in vielen Fällen ratsam, namentlich wenn es um die Zusammenfassung eines Sachverhaltes geht, den der Mandant besser kennt als der Anwalt, diesem einen Entwurf des Schreibens vorab zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Ergänzung zukommen zu lassen.
Wann und ob dies jedoch im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen ist liegt im Ermessen des Anwalts.
Alles andere würde den Rechtsanwalt faktisch lediglich zu einem „ verlängerten Arm" des Mandanten machen - dies ist ein Rechtsanwalt jedoch nicht (s.o.).
Zum gegnerischen Schreiben:
Einzelheiten zu Ihrem Fall kann ich ohne Akteneinsicht nicht erörtern.
Grundsätzlich gilt: sollte Sachvortrag der Gegenseite nach ihrer Auffassung nicht zutreffen, so haben sie diesen substantiiert zu bestreiten. Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich auf sie begünstigende streitige Tatsachen stützt.
Zudem kann grundsätzlich jede Person, die nicht Partei des Rechtsstreits ist, Zeuge in einem Zivilverfahren sein. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist hierfür nicht nötig. Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
Einen Zeugen können Sie nicht wegen Befangenheit ablehnen.
Ein Zeuge hat tatsächliche Vorkommnisse wahrheitsgemäß auszusagen. Sollte der Zeuge aufgrund seiner Aussagen oder sonstiger Umstände nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubwürdig sein, so wird die Aussage nicht geeignet sein, den erforderlichen Beweis zu führen.
Ein weiterer Grund, warum ein Zeuge grundsätzlich auszusagen hat, und nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, ist die Strafbarkeit der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Mietrecht
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Florian Weiss
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage:
ich habe einer angeblichen Fachanwältin für Mietrecht eine Angelegenheit zu diesem übergeben.
Die Anwältin finde ich nach den ersten Kontakten und Schreiben nun leider weder kompetent, noch in ihrem Verhalten angemessen.
Ich möchte diese Anwältin also gern auswechseln.
Allerdings handelt es sich um ein Verfahren mit PKH, die beantragt, jedoch noch nicht bewilligt wurde.
Meine Frage: da es noch nicht vor Gericht ging, der Termin jedoch auch nicht mehr so lange hin ist, sie bisher lediglich ein Schreiben verfasste, wie stehen die Chancen, sie auszuwechseln bzw. was ist zu tun? Könnte der Verhandlungstermin ggf. verschoben werden, da der neue Anwalt sich möglicherweise in der Kürze der Zeit nicht einarbeiten kann usw.
Sollte der Wechsel nicht unproblematisch und schnell vollzogen werden können, meine Frage, wie kann ich die Anwältin zu einer kompetenten und unvoreingenommenen Bearbeitung bewegen? Außer einem 0-8-15 Schreiben und der Unwilligkeit, trotz vorliegender weiterführender Unterlagen sich in diese einzuarbeiten, oder überhaupt zur Kenntnis zu nehmen, obwohl sie diese selbst anforderte, wurde noch nichts in meinem Interesse unternommen…
Weiterhin habe ich den Eindruck, dass sie sich nicht an ihre Verschwiegenheitspflicht hält und Daten weitergibt und überhaupt ein persönliches Problem zu haben scheint, man könnte wenn man so wollte, durchaus von Befangenheit sprechen, anders ist diese offensichtliche Missgunst nicht zu deuten.
Meine Frage hierzu: was beinhaltet die Verschwiegenheitspflicht genau?
Darf sie, wenn sie den Fall nicht alleine hinbekommt und weitere Kollegen befragen muss, meine Unterlagen mit meinen kompletten Daten (Anschrift, Geb.-datum …) einfach so weitersenden? Oder müssen meine persönlichen Daten hoffentlich zumindest geschwärzt werden?
Weiterhin: ihre Schrift ist so unleserlich, so dass der Postbote diese schon mehrfach falsch zugestellt hat und Fremde diese demzufolge a) gelesen haben und b) mich die Post jeweils viel zu spät erreicht. Ich teilte ihr dies mit. Anstatt jedoch deutlicher zu schreiben, verlangt sie nun, dass ich die Post persönlich abhole… Sorry, aber das geht mir dann doch zu weit, zumal es ja durchaus auch noch die Zusendung via Email gibt… sie davon jedoch noch nie gehört hat. Auch hier meine Frage: wie hat der Anwalt dafür zu sorgen, dass Schreiben mich termingerecht erreichen? Bislang bekam ich von anderen Anwälten alles via Email übersandt. Weiterhin findet sich in jeder Email der Hinweis mit der Bearbeitung 14 Tage bis 3 Wochen im Rückstand zu sein. Auch hier meine Frage: muss ich das hinnehmen?
Ich könnte ihr nun mit der Anwaltskammer drohen, hoffe jedoch, es gibt noch weitere Alternativen, ihr klar zu machen, dass sie als Anwältin in meinem Interesse zu handeln hat und nicht gegen mich und dass diese permanente Hysterie und Verhinderung völlig unangemessen und auch inakzeptabel sind.
Weiterhin hatte ich um Entwurfsschreiben vorab gebeten, es ist mein Recht, dies zu verlangen. Daraufhin hatte sie ja einen völligen Aussetzer und schloss dies völlig aus.
Ich habe jedoch keine Lust für die von ihr gemachten Fehler zur Kasse gebeten zu werden.
Wenn Sie mir bitte auch hier genau erklären, ob ich auf den Entwurfsschreiben bestehen kann oder andernfalls ein Recht habe, für die Anwaltsfehler trotz unterschriebener Vollmacht nicht aufzukommen. Bitte einen anderen Tipp als den der Haftpflicht des Anwalts.
Zwischenzeitlich hat mich hier die Stellungnahme der Gegenseite erreicht.
Diese behauptet nun, dass die von mir angegebenen Vorfälle, auf Grund derer ich die Miete mindere, nicht existierten. Darunter fällt z.B., dass bestritten wird, dass es eine Entrümplung und Rekonstruktion eines Nebengebäudes gab, dass eine Kampfsportschule, welche den Hof nutzt und damit auch in den Ruhezeiten stört, nicht existiert usw. Dafür gibt man an, eine Vor-Ort Begehung gemacht haben zu wollen… Nun kann man sich fragen, ob die Begehenden blind sind o.ä.? Die Institutionen stehen nicht nur am Briefkaste und Klingelschild, sondern sind zu den Kursen auch aufsuchbar. Wie muss die Gegenseite die Vorort-Begehung beweisen? N.m.E. hat diese nämlich nie stattgefunden.
Weiterhin will man ein Prüfungsergebnis auf Schalldichte der Räume der Kampfschule vorliegen haben. Wie hat ein solches auszusehen und wo kann man die erlaubten Werte nachlesen?
Man behauptet auch Zeugnisse verschiedener Mieter, nun weiß ich von einigen, dass diese der Deutschen Sprache gar nicht mächtig sind, sowie wegen Mietrückständen bereits vor 2 Jahren aus der Wohnung geklagt wurden und demzufolge nicht mehr hier wohnen. Ich gehe davon aus, dass diese Zeugnisse, da sie mir nicht vorliegen, nur erfunden sind. Vorsorglich auch hier meine Frage: wie muss ein Zeugnis aussehen? Ich nehme an schriftlich, vom Bezeugenden selbst verfasst und von diesem unterzeichnet? Weiterhin: genügt ein einfaches Zeugnis, oder muss dieses eidesstattlich sein? Sollte das Zeugnis in einer Fremdsprache vorliegen – demzufolge für mich unverständlich sein – muss ich dies akzeptieren oder kann ich auf einem in meiner Sprache bestehen?
Weiterhin die so genannten Zeugnisse beinhalten vermutlich das Abstreiten, selbst Lärm zu verursachen und ggf. die stattgefundenen Baumaßnahmen. Als Hintergrund kann gemutmaßt werden, dass die HV bei diesen Mietparteien versprochen hat, die Mietrückstände gegen Falschaussage nicht weiter zu fordern…
Wie kann ich zu einer Bestätigung der Baumaßnahmen kommen? Die entsprechende HV habe ich bereits angeschrieben, jedoch muss mir diese ja nicht antworten. Gibt es dafür eine Behörde, die dies bestätigt?
Ebenfalls zum Schallschutz – welche Behörde müsste diesen als i.O. befunden haben?
Ich kann mir dies jedoch nicht vorstellen, wenn der Lärm trotz geschlossener Fenster beiderseits derart laut zu hören ist, dass nicht nr ich mich gestört fühle…
Weiterhin behauptet die HV den Lärm verursachenden Mieter angefragt zu haben, ob dieser tatsächlich lärmt – natürlich streitet dieser ab. Wenn ich mich über einen Mieter, welcher zu nachtschlafender Zeit musiziert und bei dem die persönliche Beschwerde nicht fruchtet, bei der HV beschwere, was ist dann deren Pflicht? All die benannten Zeugnisse habe ich weder mit der Stellungnahme noch je zuvor als Antwort auf meine Beschwerden erhalten. Ich gehe jedoch davon aus, dass die HV mich zu informieren hatte?
Kann man auch einen Zeugen wegen Befangenheit ablehnen? Wenn ja, auf welchen § kann ich mich berufen oder welche Gründe greifen hierbei?
Vielen Dank und viele Grüße.
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