Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:
Ein Paar wird durch den Einzug in eine gemeinsame Wohnung regelmäßig noch keine Bedarfsgemeinschaft(Ausnahmefall:gemeinsame Kinder oder eventuell auch Schwangerschaft bei Einzug ).
Eine Bedarfsgemeinschaft setzt voraus,dass die Partner einer Beziehung nicht nur in einer Haushalts-und Wirtschaftsgemeinschaft leben,sondern darüberhinaus sich ihre Beziehung derart verfestigt hat,dass Sie füreinander in Krisenzeiten u.ä.einstehen wollen.
Eine derartige Verantwortung füreinander,die über eine reine Liebesbeziehung hinausgeht,nimmt das von Ihnen zitierte Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bendesverfassungsgesetzes erst dann im Regelfall(d.h.z.B:keine Schwangerschaft/keine Kinder) an,wenn die Partner einer Beziehung geraume Zeit"unter einem Dach" leben.
Diesen Begriff der "geraumen Zeit" setzt das LSG Berlin-Brandenburg mit der Dauer eines Jahres an.
Leben Partner(ohne Kind und ohne Schwangerscahft) demnach ein Jahr zusammen,kann dann aus dieser Zeitdauer (erst) geschlossen werden,dass sie über die reine Liebesbeziehung hinaus gegenseitig wirtschaftliche und persönliche Verantwortung füreinander übernehmen wollen(=Bedarfsgemeinschaft)
Von dieser Rechtsprechung (=LSG und Bundesverfassungsgericht)ausgehend,darf Ihr Einkommen derzeit nicht für die Bedarfberechnung Ihrer Freundin mit herangezogen werden,sondern erst(Ausnahmen s.o.) ein Jahr,nachdem Sie zusammengezogen sind.
Sollte sich das Amt hier streitig stellen,sollte Ihre Freundin für diesen Fall auf die von Ihnen zitierte gerichtliche Entscheidung Bezug nehmen.Da sich dieses vorerwähnte Urteil wiederum auf vom Bundesverfassungsgesetz ausgearbeitete Grundsätze bezieht,gehe ich davon aus,dass auch andere LSG ähnlich entscheiden würden,mithin das schlüssige Urteil aus Berlin-Brandenburg inhaltlich auch überregional verstanden und ausgewertet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre schnelle und gut erklärte Antwort.
Noch eine Frage: Gut, die 345 € würde meine Freundin bekommen, wie sieht es denn mit der Hälfte der Miete aus ( stehen beide im Mietvertrag) würde mir diese auch zusätzlich zustehen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Freundin kann im Rahmen von HatzIV zusätzlich zum Grundbedarf(=345,--€)Wohnkosten beantragen.Wie hoch diese sein werden ,hängt insbesondere davon ab,ob Qualität und Zuschnitt Ihrer zukünftigen Wohnung zu den geringen Einkünften im Rahmen von Hartz.IV passen. Nur ein Wohnkostenanteil insoweit wird gezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin