Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im SGB II, in dem das Arbeitslosengeld 2 ("Hartz IV") geregelt ist, gibt es das sogenannte Institut der Bedarfsgemeinschaft.
In einer Bedarfsgemeinschaft wird das vorhandene Einkommen, so verteilt, dass alle Mitglieder Leistungen, gekürzt um das ingesamte Einkommen aller (!) Mitglieder erhalten.
Eine solche Bedarfsgemeinschaft liegt dann vor, wenn zwischen den Partnern eine Haushalts-und Wirtschaftsgemeinschaft besteht und die Bindung zwischen den Partnern so eng ist, dass sie gegenseitig für einander einstehen.
Das Problem ist also in der Regel ein Problem des Beweises, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Im Gesetz ist daher die Beweislast geregelt. Nach § 7
IIIa SGB II wird zugunsten des Jobcenters dieser Wille, für einander einzustehen, dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben oder mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben odder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Danach Ihrer SachverhaltsschilderungSsie und ihre Freundin mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, wird nach dem vorgenannten § 7
IIIa Nr. 2 SGB II vermutet, dass zwischen Ihnen eine Bedarfsgemeinschaft (BG) besteht.
Dies hat zur Folge, dass Sie diese Vermutung widerlegen müssten.
Da Sie als Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, dürfte Ihnen dies in der Praxis kaum gelingen.
Das JC wird also die Gesamteinkünfte der BG zu den Regelbedarfen der 4 Personen und den Gesamtkosten der Wohnung in Verhältnis setzen.
Eine andere Frage ist, ob Sie noch Unterhalt zahlen müssen, wenn Sie mit dem Kind zusammen leben, da sie ja dann möglicherweise „Naturalunterhalt" durch Betreuung und Erziehung des Kindes leisten. Das ist aber ein anderes Problem.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wir leben aber seit nur 4 Monaten zusammen. Würde es was bringen wenn man dann eingibt dass man nur Untervermieter ist. ?
Wir leben aber seit nur 4 Monaten zusammen. Würde es was bringen wenn man dann eingibt dass man nur Untervermieter ist. ?
Die kurze Dauer des Zusammenlebens (unter einem Jahr, also kein Fall des § 7 IIIa Nr.1) hilft Ihnen nicht, weil Sie ein gemeinsames Kind haben und daher § 7 IIIa Nr. 2 gilt. Natürlich können Sie versuchen (§ 7 III a regelt ja nur, wer Bestehen der BG beweisen muss) zu erklären und zu beweisen, dass trotzdem die Beziehung unverbindlich ist. Erfahrungsgemäß wird Ihnen das aber weder das JC noch ein Gericht abkaufen. Die Untermiete nützt Ihnen als Gegenbeweis nichts, da Sie ja auch bei einer BG kopfteilig an den Unterkunftskosten beteiligt werden. Zusammenziehen in eine Wohnung ist wirtschaftlich gesehen in solchen Konstellationen eine schlechte Entscheidung, da sich durch das Zusammenziehen zB auch der Hartz IV Regelbedarfsanspruch Ihrer Freundin um 10% verringert. Sie werden unter dem Strich erhebliche Einkommenseinbußen haben.