Sehr geehrter Anfrager,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn der Radlagerschaden auf einen Mangel des Wohnwagens zurückzuführen ist, dann muss der Verkäufer die Reparatur aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung die Reparaturkosten tragen.
Sie schreiben, dass Sie den Wohnwagen vor weniger als einem halben Jahr gekauft haben. Daher spricht einiges dafür, dass ein Mangel vorgelegen hat; vgl. § 467 BGB
.
§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Der Verkäufer könnte sich sich in einem etwaigen Prozess nur damit verteidigen, dass der Radbruch durch einen Fahrfehler durch Sie verursacht wurde.
Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass der Käufer beweisen muss, dass der Fehler überhaupt auf einen Sachmangel beruht. § 476 BGB
stelle nur eine Beweislastumkehr für die Tatsache dar, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen hat. Dieses Urteil hat sich so noch nicht überall rumgesprochen.
Insbesondere viele Pkw-Händler gehen noch davon aus, dass innerhalb der ersten 6 Monate die Beweislast vollständig umgekehrt würde. In diesem Fall wäre es dem Verkäufer praktisch unmöglich, zu beweisen, dass das Objekt mangelfrei war.
Sie sollten daher zunächst versuchen, den Verkäufer unter Hinweis auf § 476 BGB
dazu zu bringen, die Kosten zu übernehmen.
Falls der Verkäufer dies nicht will, sollten Sie im Rahmen eines selbständigen gerichtlichen Beweisverfahrens
durch einen Gutachter klären lassen, warum der Radlagerbruch aufgetreten ist. Meiner Erfahrung nach kann so relativ schnell und einfach eine abschließende Klärung gefunden werden. Nachdem die Schadensursache geklärt ist, wird die Kostentragung meistens nicht mehr bestritten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weiter geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Gebrauchtfahrzeug garantie
14. Januar 2005 21:10 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Kaufrecht
Vergangenen Sonntag musste ich meinen Wohnwagen wegen Radlagerschaden von der Autobahn bei Freiburg abschleppen lassen. Ich habe den Wohnwagen vor weniger als einen halben Jahr bei einem Händler im Raum Konstanz gekauft und bin seither damit etwa 1500 Km gefahren.
Der Wohnwagen wurde zur nächsten Werkstatt in Freiburg geschleppt und wird dort repariert.
Da durch den Radlagerbruch auch noch einige andere Teile beschädigt wurden, werden sich die Reparaturkosten im bereich von 600€ bewegen.
Meine Frage ist nun, ist der Händler wegen Garantie zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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