Notarielles Testament ist nicht gültig

18. Januar 2013 12:50 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

meine Mutter ist letztes Jahr verstorben

1986 haben meine Eltern einen Erbvertrag geschlossen
1989 ist mein vater verstorben
2010 hat meine Mutter beim Notar ein Testament verfassen lassen, in dem meine Schwägerin (Frau meines verstorbenen älteren Bruders) auch begünstigt wird, da sie sich um meine Mutter in den letzten Jahren kümmerte. Sie hätte ja sonst nichts geerbt
Nun wurden beide Testamente eröffnet
Das Neue Testament von 2010 ist nicht gültig, da dort es dort ein Passus gibt.

Der Notar, der das neue Testament erstellt hat, wusste vom 1. Testament meiner Eltern,hat es sich auch angefordert und erwähnt mit Urkundennummer usw.

Wie sollen wir es anstellen, dass meine Schwägerin doch zu ihrem Recht kommt
Sie ginge sonst leer aus. Da jetzt nur mein jüngerer Bruder, ich, mein Neffe und meine Nichte erben würden. Neffe und jüngerer Bruder geben freiwillig wohl nicht ab. Es geht hier nur um etwas Geld und ein Ackergrundstück, das nie zum Bauland werden wird.

Meine Frage:
Hätte der Notar nicht merken müssen, dass das NEUE so nicht gültig ist?

mfg

18. Januar 2013 | 13:52

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Diese Erstberatung kann eine umfassende Beratung nicht ersatzen.

Sie schreiben, dass Ihre Eltern einen Erbvertrag geschlossen haben (§ 1941 BGB ).

§ 2289 Abs. 1 BGB bestimmt: "Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297."

Das heißt, dass von dem Erbvertrag abweichende den Vertragserben beenträchtigende letztwillige Verfügungen unwirksam sind.

§ 2290 Abs. 1 BGB : "Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen."

Es besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbidnung mit den Grundsätzen über den Vertrag zu Gunsten Dritter.

Durch die fehlende Belehrung, könnte der Notar eine Pflichtverletzung begangen haben.
Denn er hat eine Hinweis- und Belehrungspflicht, zumal ihm der Erbvertrag bekannt war.

Damit entsteht Ihrer Schwägerin ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen jetzigem Stand und der Situation, wenn eine wirksame Verfügung getroffen worden wäre.

Sie bzw. Ihre Schwägerin sollte einen Fachanwalt für Erbrecht vor Ort beauftragen, der alle Unterlagen prüfen und Ansprüche durchsetzen kann.

Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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