Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Ihnen auch während Ihrer Krankschreibung kündigen. Er muss dabei aber natürlich die Kündigungsfristen beachten. Wenn im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt gemäß § 622 Absatz 1 BGB
eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Ist Ihnen die Kündigung tatsächlich erst am 4.01.2013 zugegangen, konnte das Arbeitsverhältnis frühestens zum 15.02.2013 gekündigt werden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn eine Probezeit mit kürzerer Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wurde: Dann kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen (§ 622 Absatz 3 BGB
) gekündigt werden, würde also Ende dieser Woche enden.
Ihr Resturlaub ist aber auf keinen Fall „futsch". Zum einen hat der Arbeitgeber Sie nach Ihrer Schilderung nicht ausdrücklich unter Anrechnung des Urlaubs freigestellt, zum anderen konnte der Resturlaub aufgrund Ihrer Krankschreibung nicht verfallen.
Es kommt also in erster Linie darauf an, ob eine Probezeit mit 2-wöchiger Kündigungsfrist vereinbart wurde und diese Probezeit bei Zugang der Kündigung noch lief. Ist dies der Fall, konnte der Arbeitgeber unter Einhaltung der zwei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung das Arbeitsverhältnis durch ausdrückliche schriftliche Kündigung beenden, muss Ihnen aber den nicht mehr genommenen Resturlaub auszahlen.
Erfolgte die Kündigung außerhalb einer Probezeit, wäre eine Kündigung wohl frühestens zum 15.2.2013 möglich gewesen.
Sie sollten daher umgehend einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Angelegenheit beauftragen, damit dieser Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben überprüfen kann und dann entscheiden kann, ob Kündigungsschutzklage erhoben werden sollte. Bitte beachten Sie hierbei, dass diese Klage nur innerhalb einer Frist von lediglich 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung zulässig ist, § 4 KSchG
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo Herr RA Wilking,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Also in Kurzform -> ich bin ab 18. Januar 2013 (da mir die Kündigung ja am 4. Januar 2013 zugestellt wurde) ohne Arbeit. Da ich bis einschl. 16. Januar krankgeschrieben bin, bedeutet das, dass ich ab 17. Januar dann Anspruch auf meine 14 restlichen Urlaubstage hätte, somit theoretisch bis 5. Februar 2013 dort beschäftigt wäre und somit für den vollen Monat noch meinen Lohn erhalten muss?
Es erfolgte die Kündigung während der Probezeit, dessen Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart wurde!
Viele Grüße und Danke nochmals!
JJ
Ihr Arbeitsverhältnis endet dann mit Ablauf des 18.01.2013 (2 Wochen nach Zugang), Sie sind also nicht (auch nicht theoretisch) bis zum Februar beschäftigt.
Ihr Urlaubsanspruch für dieses Jahr (und für das letzte Jahr, soweit dieser Anspruch wirksam übertragen wurde, z.B. vertraglich oder gemäß § 7 Absatz 3 BUrlG
), der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt ist, wandelt sich aber dann um in einen Auszahlungsanspruch um, §§ 7 Absatz 4
, 11 BUrlG
. Die Berechnung erfolgt regelmäßig nach folgender Formel: (Gesamtarbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen / 65 Arbeitstage) x bestehende Urlaubstage
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen