Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten:
Nach der Neuregelung der Kündigungsfristen in § 622 I BGB
kann das ArbVerh. eines Arbeiters oder eines Angestellten mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Vier Wochen sind 28 Kalendertage und nicht ein Monat!
Gem. § 7 I BUrlG
sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Weiter heißt es in § 7 IV: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
D.h.: Ihr arbeitgeber muss auf Ihre Wünsche eingehen soweit es aus betrieblicher Sicht möglich ist. Kann er dem Wunsch nicht entsprechen, sind die Urlaubstage in Geld zu vergüten.
Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marc Kohlenbach
Rechtsanwalt
Bachemer Str. 176-178
50931 Köln
0221/2828390
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 08.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
08.09.2006 | 19:35
Einer neuen Arbeit ab 01.10.2006 steht also nichts im Wege? Ich kündige fristgerecht vor dem 18.09.2006 zum 15.10.2006 und beginne die neue Arbeit ab 01.10.2006 also in der Urlaubszeit? Kann ich Urlaub haben und bereits in der neuen Firma arbeiten gehen???
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.09.2006 | 19:50
So lange Sie Ihren alten Arbeitgeber hierdurch keinen Schaden zufüge sehe ich keine Bedenken. Etwas anderes könnte sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, wenn dieser eine Wettbewerbsklausel enthält nach der Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist zu einem Wettbewerber wechseln dürfen. Die restlichen Urlaubstage bewirken praktisch die Vorverlegung des Beendigungszeitpunktes, so dass eine Überlappung der Arbeitsverhältnisse nicht vorliegt.