Krankenversicherung des Kindex

14. Januar 2013 09:38 |
Preis: 50€ Historischer Preis
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Familienrecht


Beantwortet von

Der Vater meines Stiefkindes hat nach er Scheidung sich und das Kind von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung versichert. Das Kind lebt beim Vater und wird von diesem auch hauptsächlich versorgt, eine finanzielle Unterstützung des Kindes wird im Rahem der Hannoverischen Tabelle geleistet.

Nun hat der Vater einen Antrag bei meiner gesetzlichen Krankenversicherung gestellt, daß das Kind bei mir in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert wird, um so die Beiträge für das Kind zu sparen.

Falls dies nicht stattfinden sollte, verlangt er von meiner Frau, seiner EX-Frau, die volle Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung für das Kind.

Seit der Scheidung hat der Vater die Kosten der privaten Krankenversicherung für das Kind selber getragen, ohne seine EX-Frau hier finanzielle Leistungen abzu verlangen.

In welchem Umfang kan der EX-Mann meiner Frau hier Forderungen an meine Frau stellen?

14. Januar 2013 | 14:11

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie führen an, dass ihr Stiefkind von seinem Vater erst mit der Trennung der Eltern in der privaten Krankenversicherung versichert wurde.
Grundsätzlich ist es so, dass in den Unterhaltsätzen, die in Ihrem Fall in der Hannoverschen Tabelle festgelegt wurden, keine Aufwendungen für eine private Krankenversicherung berücksichtigt werden.
Dies liegt daran, dass die meisten Kinder im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bei den Eltern kostenfrei im Rahmen der Familienversicherung mitversichert sind.
Ist dies nicht der Fall, muss unterschieden werden:

Es liegt ein Beschluss des OLG Naumburg vom 17.8.2006 vor, welches diese Frage behandelte.

Das Gericht stellte klar, dass die Prämien für eine private Krankenversicherung zum angemessenen Unterhalt dazugehören. Dies wurde von dem Gericht für den Fall gesehen, dass das Kind schon vor der Trennung der Eltern privat Krankenversicherten war.
In Ihrem Fall liegt es anders. Hier hat sich der Vater allein und eigenständig dafür entschieden, das Kind privat zu versichern und so mehr Kosten zu verursachen.
Das Kind hätte auch gut weiter in der gesetzlichen Kranken Versicherung verbleiben können, so dass die zusätzlichen Kosten er als Luxusaufwendungen zu betrachten sind, für die ein unterhaltsverpflichtetes Elternteil nicht aufkommen muss.
Geschuldet wird stets der angemessene Unterhalt. Das Gericht führt in der angeführten Entscheidung aus, dass sich die Angemessenheit eines Unterhaltsbedarfs bei Kindern durch den Standard trägt, den das Kind vor der Trennung der Eltern wahrgenommen hatte.
Vor der Trennung war das Kind hier noch gesetzlich krankenversichert. Angemessener Versicherungsschutz ist grundsätzlich der Versicherungsschutz, wie er während des Zusammenlabens der Eltern vorhanden war.
Meinte der Vater also aus eigenen Stücken das Kind höherwertiger zu versichern, so sind diese Mehrkosten nicht von der unterhaltspflichtigen Mutter zu tragen.

Grundsätzlich gehören die Kosten der Krankenversicherung aber zum gesamten Lebensbedarf. Bei fehlender Möglichkeit der Mitversicherung hat das Kind dann auch neben dem Unterhalt zusätzlichen Anspruch auf Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Wenn die private Krankenversicherung also nicht nur eine zusätzliche (und wegen der eigentlichen Möglichkeit einer gesetzliche) Krankenversicherung ist, sondern keine andere Möglichkeit der Versicherbarkeit des Krankheitsrisikos vorhanden war, dann müsste die unterhaltsverpflichtete Mutter neben den Tabellenbeträgen auch noch die Krankenversicherungsbeiträge leisten.


Primär sollte sie sich aber auf den Standpunkt stellen, es handele sich hier um eine Art nicht notwendige Luxusversicherung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
LL. M. Mathias Drewelow, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

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