Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind zunächst der Ehegatte und die leiblichen Kinder.
Den leiblichen Kindern sind Stiefkinder gleichgestellt, wenn sie mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Lebensunterhalt überwiegend vom Mitglied bestritten wird.
Dies wird von der GKV in Ihrem Fall offenbar verneint, so dass die Familienversicherung über den leiblichen Vater gewährleistet wird.
Eine Zustimmung des leiblichen Vaters auf "Übertragung" der Kinder in Ihre Familienversicherung ist kaum zu erwarten, da die Kindesunterhaltsbeträge nach der Düsseldorfere Tabelle, nach dieser zahlen die Väter offenbar den Kindesunterhalt, gerade keine Beiträge zur Krankenversicherung enthalten. Mit anderen Worten müssten die Väter den Krankenversicherungsbeitrag der Kinder zusätzlich zum Tabellenunterhalt zahlen. Damit werden die Väter also zusätzlich belastet, wenn gesonderte Beiträge durch einen Wechsel der KV entstehen.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen OLG lautet exemplarisch dazu wie folgt:
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen
Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten
ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.
Entsprechendes gilt aber auch in den anderen Bundesländern.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Eine Frage habe ich noch, da ich diesen Satz nicht richtig verstehe:
"Das Nettoeinkommen des Verpflichteten
ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen."
Bedeutet das, dass der Vater von seinem Einkommen den anfallenden Beitrag für die Krankenkasse zusätzlich zum Unterhalt zu entrichten hat?
Mit freundlichen Grüßen
K.B.
ja das bedeutet,dass diese Beiträge zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen wären.
Die Beiträge wären sodann vom Nettoeinkommen abzuziehen. Dies wäre für die Leistungsfähigkeit für weitere Unterhaltsberechtigt, ggf. auch für die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle von Interesse.
Sofern eine (kostenlose) Familienversicherung möglich ist, wird der leibliche Vater sich gegen eine andere kostenpflichtige Versicherung natürlich zur Wehr setzen können, sofern Sie nicht stichhaltige Gründe haben, warum diese (vermeidbaren) Zusatzkosten gezahlt werden müssen.