Sehr geehrte Damen und Herren,
im Hinblick auf den Kindesunterhalt hat Ihre Mann einen Selbstbehalt in Höhe von 890 EUR.
Ihr Mann ist auf jeden Fall verpflichtet, den Mindestunterhalt zu zahlen, d.h. 247 Eur für die 8-jährige Tochter und 291 Eur für die 12 jährige Tochter. Ihr Mann muß daher mindestens 538 EUR an Kindesunterhalt zahlen. Ich halte auch Ihren geforderten Betrag (insgesamt 614 Eur) unangemessen hoch.
Dies paßt auch von seinen Einkommensverhältnissen. Der Ex- Mann bleibt trotzdem über den Selbstbehalt. Sollte Ihr Mann dies nicht können, weil er Abzüge machten möchte, so muß geprüft werden, ob diese nicht gekürzt werden können.
Die Fahrtkosten dürfen beim Kindesunterhalt in der Regel nur 150 EUR betragen.
Wenn Ihr Ex Mann eine Mangelfallberechnung aufstellen will, dann kann er - aus Kostengründen - auch gezwungen werden, seinen Wohnort zu verändern, um weniger Fahrtkosten zu haben. Außerdem ist zu untersuchen, ob er nicht mit der Bahn, etc. günstiger fahren kann.
Nach alledem halte ich auf jeden Fall den o.g. Mindestbetrag (insgeamt 538 EUR) für angemessen.
Ich rate Ihnen zu einem Anwalt zu gehen und den Mann aufzufordern eine sog. Jugendamtsurkunde in dieser Höhe zu errichten (falls diese noch nicht vorliegt). Dies ist ein vollstreckbarer Titel, der beim Jugendamt kostenlos zu erstellen ist.
Im übrigen: auch wenn man den Selbstbehalt auf 1000 EUR setzen würde, muß ihr Mann mindestens den Unterhalt (538 EUR) zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebene Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Antwort
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