Sinnvolles Vorgehen bei Scheidung

8. Januar 2007 21:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Abend,

ich habe ein Vermögen von mehreren Hunderttausend EUR in die Ehe eingebracht. Dieses habe ich 4 Jahre nach der Eheschließung komplett in ein großzügiges EFH investiert. Mein (Noch-) Ehegatte wurde als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen. Ihm gehört somit die Hälfte des Grundstücks/EFH. Es wurde kein Schenkungsvertrag abgeschlossen!

Meine Noch-Gatte konnte zum Kauf nichts beitragen, da er kein Vermögen in die Ehe einbrachte, keine Berufsausbildung hatte und eher absonderlichen, de facto aber in Gänze wirtschaftlich unproduktiven Neigungen nachging.

Ich lebe getrennt von meinem Mann, der nach Budapest zurück gegangen ist und möchte die Scheidung.

Meine Fragen sind:

1. Muss ich den halben Anteil am EFH als Schenkung an meinen Mann komplett "abschreiben" oder wird zumindest ein Anteil des Werts des Hauses als Zugewinn meines Noch -Gatten angerechnet, so dass ich im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Ausgleichszahlung erhalte?

2. Wie wird üblicherweise verfahren?

3. Gibt es dazu bereits Urteile, die man zu meinen Gunsten heranziehen könnte?

8. Januar 2007 | 22:08

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
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Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich ist entscheiden auf welcher Basis Sie Ihrem Ehemann den Anteil am Haus übertragen haben. Wurde der Eigentumsteil unter der Prämisse eingetragen, dass Ihr Mann hierfür später an Sie einen Betrag zu zahlen hat, so könnten Sie von Ihm die Zahlung verlangen. Allerdings steht zu befürchten, dass Sie deratiges nicht nachweisbar vereinbart haben. Ihr Mann würde wohl im Streitfall auch das Vorliegen einer Schenkung behaupten. Zudem spricht der Grundbuchinhalt zu seinen Gunsten. Liegt somit, wie anzunehmen ist eine Schenkung vor, so ist je nach ehelichem Güterstand im Rahmen des Zugewinnausgleichs abzurechnen. Im Falle der Zugewinngemeinschaft besteht bei Beendigung der Ehe u. U. Anspruch auf Zugewinnausgleich. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so ist die Hälfte des Überschusses ausgleichspflichtig.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Der allgemeine Hausrat unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.
Das Anfangsvermögen ist das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehörende Vermögen. Hierzu zählen alle rechtlich geschützten Positionen von messbarem wirtschaftlichem Wert.

D.h.:
Endvermögen – Anfangsvermögen (mindesten mit 0,00 anzusetzen, Schulden kommen nicht in Ansatz) ergibt den Zugewinn.
Die Differenz des Zugewinns beider Ehegatten wird dann hälftig aufgeteilt.

Die von Ihnen an Ihren Ehemann gemachte Schenkung ist seinem Endvermögen zuzurechnen. Damit steigt natürlich sein Zugewinn um den entsprechenden Betrag des Eigentumsanteils.
Bei Ihnen hingegen zählt das mit in die Ehe gebrachte Geld zum Amfangsvermögen und erhöht somit nicht den Zugewinn.
Für den Zugewinn müssen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Hier werden Sie um eine genaue Berechnung nicht herum kommen.

Besonderer Urteile bedarf es nicht. Dies ist der Regelfall, wenn man davon ausgeht, dass der Hausanteil Ihrem Ehemann gehört.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


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