Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich ist entscheiden auf welcher Basis Sie Ihrem Ehemann den Anteil am Haus übertragen haben. Wurde der Eigentumsteil unter der Prämisse eingetragen, dass Ihr Mann hierfür später an Sie einen Betrag zu zahlen hat, so könnten Sie von Ihm die Zahlung verlangen. Allerdings steht zu befürchten, dass Sie deratiges nicht nachweisbar vereinbart haben. Ihr Mann würde wohl im Streitfall auch das Vorliegen einer Schenkung behaupten. Zudem spricht der Grundbuchinhalt zu seinen Gunsten. Liegt somit, wie anzunehmen ist eine Schenkung vor, so ist je nach ehelichem Güterstand im Rahmen des Zugewinnausgleichs abzurechnen. Im Falle der Zugewinngemeinschaft besteht bei Beendigung der Ehe u. U. Anspruch auf Zugewinnausgleich. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so ist die Hälfte des Überschusses ausgleichspflichtig.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Der allgemeine Hausrat unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.
Das Anfangsvermögen ist das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehörende Vermögen. Hierzu zählen alle rechtlich geschützten Positionen von messbarem wirtschaftlichem Wert.
D.h.:
Endvermögen – Anfangsvermögen (mindesten mit 0,00 anzusetzen, Schulden kommen nicht in Ansatz) ergibt den Zugewinn.
Die Differenz des Zugewinns beider Ehegatten wird dann hälftig aufgeteilt.
Die von Ihnen an Ihren Ehemann gemachte Schenkung ist seinem Endvermögen zuzurechnen. Damit steigt natürlich sein Zugewinn um den entsprechenden Betrag des Eigentumsanteils.
Bei Ihnen hingegen zählt das mit in die Ehe gebrachte Geld zum Amfangsvermögen und erhöht somit nicht den Zugewinn.
Für den Zugewinn müssen sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Hier werden Sie um eine genaue Berechnung nicht herum kommen.
Besonderer Urteile bedarf es nicht. Dies ist der Regelfall, wenn man davon ausgeht, dass der Hausanteil Ihrem Ehemann gehört.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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