Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sind die Kinder aus 1. Ehe durch Testament enterbt, verlieren Sie Ihre Erbenstellung.
Allerdings werden Sie ggf. Pflichtteilsberechtigt nach den §§ 2303 ff. BGB
.
Wenn die Kinder dazu bereit sind, können sie auf Erbe und Pflichtteil aber gemäß den §§ 2346 ff. BGB
verzichten.
Auch entsteht bei Pflichtteilsunwürdigkeit im Sinne der §§ 2345
, 2339 Abs. 1 BGB
kein Pflichtteilsanspruch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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danke für die Antwort,
das mit Ehetestament,Pflichteil war mir bekannt.
Pflichteilunwürdigkeit kommt nicht in betracht.
Haus und Grundstück an Ehefrau als Alleineigentümerin übertragen oder verkaufen,wäre das sinnvoll.
Kann geleistete Hypothek als Schenkung gesehen werden wenn Ehemann weiterabzahlt nachdem haus übrtragen wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
die weitere Bezahlung auf eine Hypothek nach Übertragung an die Ehefrau kann als Schenkung durch den Ehemann qualifiziert werden. Allerdings ist fraglich, ob das grundsätzlich mögliche Vorgehen sinnvoll ist, schließlich wird der Ehemann durch die Schenkung an seinen Rechten geschwächt und kann im Fall einer Scheidung diese nur unter ausnahmsweise rückgängig machen.
Ferner ist an den Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB
zu denken, der 10 Jahre nach der Schenkung fortbesteht.
Für eine weitere Beratung und eine dringend zu empfehlende Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt