Kündigung wegen Schimmel trotz beidseitigem Kündigungsverzicht?

2. Januar 2007 14:08 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Unser Mietverhältnis begann am 15. Juli 2006 und läuft auf unbestimmte Zeit.

Bei der Wohnungsübernahme wurden wir weder auf Schimmelbefall hingewiesen, noch war dieser zu sehen.

Schon wenige Wochen später sprach uns eine Nachbarin darauf an, dass die Vormiterin mit zwei Kindern ausgezogen sei, da unsere Wohnung komplett mit Schimmel belegt gewesen sei. Sie waren beide krank durch Schimmel! - Als erstes zeigte sich dann auch vor knapp fünf Wochen im Schlafzimmer die erste Stelle Schimmel. - Unser Vermieter wurde daraufhin von uns mit einer Mängelanzeige darauf hingewiesen. Von Ihm wurde daraufhin die Stelle "übergepinselt". Der Schimmel kommt nun (natürlich) schon wieder durch. - Das haben wir ihm erneut schriftlich mitgeteilt. - Bisher ohne Reaktion. Wir drohten jedesmal eine Mietminderung an.

Unser Neugeborener (geb. am 16.11.2006) leidet schon ständig unter einer verstopften Nase, war schon über vier mal beim Notdienst der Kinderambulanz. Zuletzt weil er nicht mehr richtig durch die Nase athmen konnte und beim "Flasche geben" blau anlief, da er keine Luft mehr bekam.

Nach Weihnachten zeigte sich nun im Schlafzimmer ein noch größerer Schimmelpilz der langsam nach außen tritt. Dieser breitet sich auf einer Fläche von über 1,0 x 0,5 m aus. Im Windfang tritt auch der nächste Schimmelpilz hervor.

Für diesen Monat haben wir nur die Nebenkosten überwiesen, die Miete aber eingehalten.

Nun die Frage: Im Mietvertrag wurde wortwörtlich vereinbart:
-----
"Zusatzvereinbarung / Vertrag: "Beidseitiger Kündigungsverzicht"

Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 40 Monaten auf ihr Recht zur Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraums von 40 Monaten mit den gesetzlichen Fristen möglich.

Von dem Verzicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt."
-----

Wir haben uns heute bereits nach einer neuen Wohnung umgesehen und beabsichtigen schnellstmöglich umzuziehen. Unser Neugeborener schläft bereits im Flur, damit er überhaupt noch einigermaßen, ohne Erstickungsanfälle zu bekommen, durchschlafen kann.

Gegen den Vermieter läuft bereits eine Sammelklage (so haben wir heute erfahren), alle wegen Schimmel. - Müssten wir die Anwaltskosten selber tragen (meine Frau erhält Harz IV, ich bin in Ausbildung), welche Hilfen gibt es für uns?

Haben wir das Recht bspw. den Mietvertrag innerhalb der nächsten Tage bspw. zum 1. Februar zu kündigen? - Was geschieht mit der Miete? - Müssen wir die Wohnung renovieren?

2. Januar 2007 | 14:14

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


der wirksam vereinbarte Kündigungsausschluss betrifft nur die fristgemäße, ordentliche Kündigung, die -vorbehaltlich der Komplettprüfung des Vertrages- hier in der Tat ausgeschlossen wäre.

Hier geht es aber um eine fristlose, außerordentliche Kündigung, die von dieser Klausel nicht umfasst wird und auch nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Wenn, wonach ich nach Ihrer Darstellung ausgehe, die Berechtigung zur fristlosen Kündigung besteht, können Sie dieses machen.

Dabei sollten Sie sich anwaltlicher, individueller Hilfe bedienen. Hierfür können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Könnt es zur Klage, werden Sie Prozesskostenhilfe beantragen können.

Die Miete muss dann mit Wirksamwerden der Kündigung und der Wohnungsübergabe nicht mehr bezahlt werden. Eine Renovierung, sofern nicht Außergewöhnliches vereinbart worden ist (auch hierzu ist die Vertragsprüfung notwendig), bedarf es dann nicht.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER