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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben bei Schimmel grundsätzlich die Möglichkeit die Miete entweder zu mindern oder aber früher auszuziehen und eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn Sie dem Vermieter zuvor schriftlich eine Schimmelbeseitigungsfrist gesetzt haben. Wenn Sie das nicht schriftlich sondern zumindest vor Zeugen gemacht haben sollten, würde dies ebenfalls ausreichen. Ansonsten noch einmal schriftlich per Einschreiben mit Frist von 7 Tagen nachholen.
Die Problematik liegt allerdings darin, dass nur der gesundheitsgefährdende Schimmel Ansprüche zur Folge hat. Ich rate Ihnen daher dieses erst einmal feststellen zu lassen (örtliches Gesundheitsamt), um kein Kostenrisiko bei einem früheren Auszug einzugehen, erst Recht, wenn Sie nicht im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein sollten.
Das Fristschreiben können Sie allerdings jetzt schon versenden.
Wenn der Schimmel sodann gesundheitsgefährdend sein sollte und auch die Frist verstreichen sollte, können Sie unverzüglich die fristlose Kündigung aussprechen und ausziehen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie rechtliche Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
06.12.2014 | 14:15
Also nochmal zur Sicherheit:
Wenn ich nicht nachweisen kann dass der Schimmel wirklich gesundheitsgefährdend ist,kann ich trotz vorheriger schriftlicher Fristsetzung nicht fristlos kündigen,sondern nur die Miete mindern,wenn die Frist verstrichen ist und nichts gegen den Schimmel unternommen wurde?
Wenn mein Partner bei dem Gesräch mit meinem Vermieter(mündliche Fristsetzung der Schimmelbeseitigung) mit anwesend war(Vermieter war alleine),gilt das als verbindliche Fristsetzung,oder muß ich sicherheitshalber doch nochmal ein Schriftstück diesbezüglich aufsetzen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.12.2014 | 16:08
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn der Schimmel nicht gesundheitsgefährdend sein sollte, wären Sie auch nicht zur Minderung berechtigt, da dies dann lediglich als "kosmetischer Mangel" von der Rechtsprechung gesehen wird.
Wenn Sie den Partner dabei hatten und dieser dies ebenfalls bezeugen kann, ist dies ausreichend.
Sicherer wäre allerdings immer noch das Einschreiben, wobei ich dieses ebenfalls empfehle, da es soweiso noch Zeit kosten wird, den Schimmel untersuchen zu lassen und bis dahin auch die nochmalige Frist gesetzt werden kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt