Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Nun meine Fragen:
1. Was kann man dagegen tun?
Zunächst einmal können Sie nicht wirklich etwas tun. Der Gläubigervertreter setzt ja nun den Veranstalter, der wahrscheinlich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner aufgeführt unter Druck und nicht Sie. Der Gläubigervertreter kann gegen den Drittschuldner eine Drittschuldnerklage erheben, um an gegenwärtige und zukünftige Ansprüche des Schuldners heranzukommen.
Dort liegt aber genau das Problem für den Gläubiger. Eine solche Drittschuldnerklage ist nur dann erfolgreich, wenn der Schuldner einen Forderung gegenüber dem Drittschuldner hat. Ob Hier eine solche Forderung besteht, ist davon abhängig, welche Verträge Sie mit dem Künstler und dem Veranstalter geschlossen haben. Nach Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie nicht lediglich vermitteln, sondern den Künstler quasi „angestellt" haben und die Verträge zwischen den Veranstaltern und Ihnen zustande kommen. Ist dies tatsächlich vertraglich der Fall, so wird eine Drittschuldnerklage gegen den Veranstalter keinen Erfolg haben, da der Schuldner keine Forderung gegenüber dem Veranstalter hat.
Dann kommt die Ltd. als Drittschuldnerin in Betracht. Einen solchen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber einer englischen Ltd. ist zwar langwierig und aufwendiger, jedoch nicht unmöglich. Insoweit müssen Sie in der Zukunft damit rechnen, dass Sie vom Gläubiger als Drittschuldner herangezogen werden.
2. Wie soll ich mich Verhalten und wo bekomme ich anwaltliche Hilfe für mein Problem?
Der Veranstalter sollte sich nicht unter Druck setzen lassen, falls die Verträge tatsächlich über eine bloße Vermittlung des Künstlers durch die Ltd. hinausgehen.
Sie sollten sich mit einen Anwalt vor Ort unter Vorlage der Vertragstexte konsultieren. Am besten Sie einen Anwalt der sich mit Künstler- und Eventverträgen als auch mit dem deutschen und grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckungsrecht auskennt. Hilfe bei der Suche bieten Ihnen die Rechtsanwaltskammern, z.B. die Rechtsanwaltskammer Freiburg:
http://www.rechtsanwaltskammer-freiburg.de/rak/
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anja-Merkel-__l103936.html
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Sehr geehrte Frau Merkel,
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, die mir sicherlich weiterhelfen werden. Allerdings habe ich mit der Frage was ich dagegen unternehmen kann gemeint, wie ich den Schuldnervertreter veranlassen kann solche Aktionen zu unterlassen, da ihm der Vertragspartner bekannt ist und sein Verhalten höchst geschäftsschädigent für mich ist. Er kann sich schließlich direkt an mich wenden.
mit freundlichen Grüßen
rosi2012
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Leider nicht viel, weil der Gläubiger derzeit sich nicht an Sie direkt "wenden kann". Hierfür bräuchte er einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Ihnen als Drittschuldner.
Sie können einen Unterlassungsanspruch gegen den Gläubiger geltend machen, wegen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Absatz 1 BGB
i. V. m. § 1004 BGB
. In den Handlungen des Gläubigers kann man eine gezielte Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen Ltd. zu ihren Kunden sehen, welche dann von einem Unterlassungsanspruch gedeckt wären.
Mit besten Grüßen