Zuviel gezahltes Honorar an den Architekten

1. Januar 2007 11:57 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


22:28

Guten Tag Herr Anwalt, Frau Anwältin,

unsere Tochter ist schwerstbehindert und sitzt im Rollstuhl. Deshalb habe ich habe im Mai 2004 mit einem Architekten einen Vertrag über Umbau und Erweiterung unseres bestehenden Wohnhauses abgeschlossen.
Der Vertrag beinhaltet:
Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauleitung, Objektbetreuung und Dokumentation zum Preis von 11.311,00 Euro. Es wird ausdrücklich im Vertrag gesagt: "Die Honorarabrechnung erfolgt nach der HOAI und orientiert sich an den Herstellungskosten des Gebäudes. Der niedrigste Honorarsatz bleibt jedoch bestehen. Die Abrechnung erfolgt gemäß dem Stand der erbrachten Leistung."

Ich habe über´s Wochenende Rechnungen durchgesehen und die Konten gecheckt. Dabei ist mir aufgefallen, daß wir um die 4.000,-- Euro ZUVIEL an den Architekten nach dessen Zahlungsaufforderung überwiesen haben. Es ist nicht aufgefallen, weil er immer wieder nach einzelnen Bauabschnitten "Abschlagszahlungen" verlangt hat.

Nun, meine Frage ist, wie bekomme ich mein Geld schnellstens und mit Zinsen (kann ich Zinsen verlangen und wieviel ?) zurück. Wie muß ich ihm gegenüber argumentieren?
Bitte helfen Sie mir.
Ich weiß nicht, was für ein Betrag dafür angemessen ist. Bitte teilen Sie mir mit, ob mein Vorschlag - 20,00 Euro - in Ordnung ist.

Danke schon jetzt für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen


1. Januar 2007 | 13:08

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Gegen den Architekten haben Sie einen Herausgabeanspruch des zuviel gezahlten Honorars. Sie sollten daher den Architekten schriftlich auffordern, dass zuviel gezahlte Honorar innerhalb einer Frist von 10-14 Tagen zurückzuzahlen.

Aus dem Bereicherungsanspruch gegen den Architekten folgen auch die gezogenen Nutzen, d.h. eine Zinsersparnis oder einen entsprechenden Zinsgewinn seitens des Architekten.

Insoweit hat der Architekt auch dies herauszugeben. Der Einfachheit sollten Sie hier den Verzugszinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz ansetzen, soweit Sie keinen höheren Zinsgewinn auf Seiten des Architekten nachweisen können. Die Höhe des Basiszinssatzes können Sie auf www.basiszinssatz.de ermitteln.

Soweit der Architekt Ihre Forderung nicht begleicht, kommt er mit Ablauf der gesetzten Frist automatisch in Verzug, so dass zu diesem Zeitpunkt die Verzugszinsen in jedem Fall zu laufen beginnen.

Sollte der Architekt Ihrer Forderung zur Rückzahlung des überzahlten Honorars nicht nachkommen, besteht die Möglichkeit ein weiteres Schreiben an den Architekten zu richten mit der Androhung die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Sie können natürlich, wozu ich auch raten würde, dann gleich einen Kollegen einschalten, um möglichst wenig Zeit mit der Geltendmachung Ihres Rückzahlungsanspruches zu verlieren.

Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 1. Januar 2007 | 18:20

Ich habe vergessen, zu erwähnen, daß der Architekt als Herstellungskosten ca. 100.000,-- Euro im Vertrag veranschlagt hat. Wir sind nun bei etwa 130.000,-- Herstellungskosten. Spielt das eine Rolle bei seinem Honorar?

Es heißt im Vertrag: "Die Honorarabrechnung orientiert sich an den Herstellungskosten des Gebäudes. Herstellungskosten: ca. 100.000,-- Euro. Das Honorar orientiert sich an den tatsächlichen Herstellungskosten. Der niedrigste Honorarsatz bleibt jedoch bestehen."

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2007 | 22:28

Sehr geehrte Ratsuchende,

aufgrund Ihrer nachträglichen Darstellung spricht die Vertragsgestaltung würde sich das Honorar an den tatsächlichen Herstellungskosten orientieren. Allerdings sind hierbei die weiteren Umstände zu berücksichtigen sowie die gesamte vertragliche Gestaltung, so daß ich Ihnen keine abschließende Beantwortung Ihrer Nachfrage gegen kann.

Ich bitte um Verständnis.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

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