Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Bauplanungsrechts (Bebauungsplan), des Kommunalrechts, und der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle).
Zunächst erlaube ich mir die Bemerkung, dass eine "Aneinanderkettung" von Erstberatungen hier und auch sonst, keine umfassende Prüfung anhand aller Unterlagen ersetzen kann. Ihre Fragen vom 13.08.2012 - teils erneut gestellt - und Nachfrage nebst Antworten habe ich gelesen. Ich komme im hier geschuldeten Rahmen zu keiner anderen Einschätzung als der Kollege.
Insoweit einzelne Fragen schon sehr ausführlich beantwortet wurden, erlaube ich mir mich kurz zu fassen :
Um es vorweg zu nehmen : Ich halte auch die neuerlichen Einwände (1. Beurteilung des Verkehrsaufkommens; 2. Trennungsprinzip z.B. im Immissionsschutzrecht (§ 50 BImSchG
) oder Bauplanungsrecht, der die Träger der Planungshoheit (die Gemeinden) verpflichtet sich gegenseitig potentiell störende Nutzungen wie Wohn- und Gewerbegebiete räumlich voneinander zu trennen), für auf den ersten Blick ungeeignet den Bebauungsplan im Rahmen einer Normenkontrollklage zu Fall zu bringen.
Ob ein Nachbar im Sinne des öffentlichen oder privaten Baurechts(Nachbarrechts) sich gegen einzelne Baugenehmigungen i.w.S. erfolgreich wenden könnte wäre eine andere Frage.
Die Einwände könnten einer sogenannten (materiellen oder formellen) Präklusion unterfallen.§ 47 VwGO
bestimmt die Voraussetzungen für eine Normenkontrollklage bzw. einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan als kommunale Satzung (§ 10 BauGB
) :
Den Antrag kann jede natürliche ... Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein erfolgreicher Antrags setzt also eine subjektive Rechtsverletzung auf Ihrer Seite voraus. Bereits hier wird fraglich ob die neuen Einwände im Schutzbereich der Normen für Sie liegen, oder ob sie sich nicht eher an die Allgemeinheit wenden. Der einzelne ist aber nicht "Sachwalter der Allgemeinheit".
§ 47 VwGO
bestimmt weiter, dass der Antrag unzulässig ist , wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2
des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2
und § 13a Abs. 2 Nr. 1
des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. In Ihrem Verfahren hätte wohl der benachbarte Landwirt (der sich seinerseits allerdings gegenüber der herannahenden Bebauung auf einen Bestandsschutz berufen kann) auf das Trennungsprinzip hinweisen können.
Fehler beim Satzungserlass, also bei der Verabschiedung eines Bebauungsplans können ggf. durch neuen Beschluss, Heilung des alten Beschlusses, oder Änderung der Bauleitplanung in Teilbereichen korrigiert werden. Selbst wenn Sie einen beachtlichen Fehler fänden, wäre das wohl seitens der Gemeinde der Fall (zumal mit einer Änderung des klaren politischen Willens kaum zu rechnen ist).
Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./ 08. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen wird der Streitwert einer Normenkontrollklage bei einer Privatperson mit 7.500,-- € bis 60.000,-- € angegeben (vgl. 9.8.). Aufgrund der restriktiven Festlegung der Streitwerte würde ich zunächst von ca. 15.000,- EUR Streitwert ausgehen. Anhand des vom Gericht festzulegenden Streitwerts errechnen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz GKG bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Mein Prozesskostenrechner weisst bei einem Streitwert von 15.000,- EUR ein Gesamtkostenrisiko von ca. 4.600,- EUR (ohne Gutachterkosten) aus. Ich würde zwischen 6.000,- EUR und 7.000,- EUR ansetzen.
Ich erlaube mir die Anmerkung, dass anhand der Durchsicht der Unterlagen, und nach Verdeutlichung Ihres Ziels - eigentlich sollte man ja annehmen auch Ihr Grundstück könnte von einer Wertsteigerung profitieren- angeraten werden muss, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort einzuschalten. Ansonsten bestünde die Möglichkeit die Kommunalaufsichtsbehörden einzuschalten und eine sog. kommunalaufsichtsbeschwerde zu erheben, die allerdings typischerweise zwar form-, frist-, und kostenlos erhoben werden kann aber auch "fruchtlos" (also kaum erfolgversprechend) ist.
Ich erlaube mir zuletzt den allgemeinen Hinweis, dass die Hürden für eine erfolgreiche Normenkontrollklage relativ hoch liegen. Während der Gegenseite goldene Brücken aller Art und Weise gebaut werden (Präklusion, Nachschieben von Gründen noch im Gerichtsverfahren etc.) können kleinste Fehler und Versäumnisse der Einwender sich später nachteilig auswirken.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Hätte ich in Ihrer Kanzlei in Weinheim andere bzw. für mich geeignetere und preiswertere Antworten/Beratung bekommen?
Wenn das nicht der Fall ist, war diese sogenannte „Aneinanderkettung von Erstberatungen" wohl aus meiner Sicht der richtige Weg und hat eine umfassendere Beratung in einer Kanzlei überflüssig gemacht. Vorausgesetzt, ich schätze Ihre Beratung als fachlich korrekt ein.
Nicht zuletzt ist das der Sinn des Forums (denn hier gibt es nicht nur juristische Fachleute) und Sie haben die 60,- € ja auch angenommen.
Sehr geehrter Fragensteller,
ich denke schon, dass sich aufdrängt, dass eine (mündliche) Erstberatung vor Ort, ggf. nach vorheriger Führung eines (kostenlosen) Anbahnungsgesprächs - zu den Erstberatungsgebühren (max. 190,- EUR) - dem System hier überlegen ist. Ich wollte nicht Sie kritisieren, sondern auf die hierdurch entstehende Problematik hinweisen. Zutreffend stellen Sie fest, dass ich ja an dem System teilnehme.
Meine Hinweise in der Sache - wie auch der des Kollegen geht in folgende Richtung : Ein Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren erfolgreich anzugehen ist schwer. Die Hürden liegen hoch. Letztlich kann nur ein schwerwiegender Verstoß gegen Gesetze der auch innerhalb Ihrer subjektiven Rechte liegen müsste, den Bebauungsplan (zeitweise, teilweise) zu Fall bringen.
Mir ist klar, dass der eingeschränkte, komplizierte Rechtsschutz im Bauplanungsrecht (etwa auch im Bereich von Planfeststellungsbeschlüssen) mit hohen Hürden auf Unverständnis treffen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt