Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Öffentliche Stellplätze bedeutet, dass die Stellplätze von jedermann genutzt werden dürfen, vorliegend also auch Bewohner angrenzender Wohngebiete (BayVGH, Beschluss vom 10.05.2013 - Az.: 15 CS 12.2708
), juris Randnr.23).
Der Gegensatz dazu sind "private" Stellplätze, die nur von Bewohnern bzw. Besuchern eines bestimmten Hauses bzw. Wohnblocks genutzt werden dürfen. Oder sog. "Anwohner-Parken", bei dem Stellplätze nur von Anwohnern mit behördlich ausgestellten Ausweisen genutzt werden dürfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.11.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.11.2013
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15:12
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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