Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Die zulässige Änderung des Zahlungslaufs ist abhängig davon, was in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Sollte darin der 20. eines jeden Monats festgehalten worden sein, so kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres eine Änderung zum 15. eines Monats vornehmen.
Insofern hätten Sie den Anspruch auf vereinbarungsgemäße Auszahlung der Provision zum Januar, da Sie ihren Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ordentlich nachgekommen sind.
Sollte sich ein solche Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag nicht vorfinden oder enthält diese die Möglichkeit für Ihren Arbeitgeber den Zahlungslauf zu ändern, so kann Ihr Arbeitgeber in zulässiger Weise den Termin des Zahlungslaufs zu einem anderen Zeitpunkt bestimmen.
Allerdings sind Sie einer Änderung nicht schutzlos ausgeliefert, da anderenfalls der Arbeitgeber im schlimmsten Falle von Monat zu Monat den Termin für den Zahlungslauf willkürlich ändern könnte.
Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, Sie daran zu erinnern die Nachweise für die Provisionszahlung rechtszeitig zu erbringen, dies obliegt ihrem Pflichtenkreis, allerdings muss er durchaus dafür Sorge tragen, dass eine Veränderung des Zahlungslaufs Ihnen auch kenntlich gemacht wird.
Dies umso mehr, je länger sich der Zahlungslauf bereits auf den 20 etabliert hat.
Eine kurze e-mail mit der veränderten Terminen reicht hierfür regelmäßig nicht aus, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche auch mal verloren geht.
Einer der Hauptpflichten des Arbeitgebers ist die(rechtzeitige) Zahlung des vereinbarten Gehaltes, hierzu zählt auch die Auszahlung der Provision.
Um dies gewährleisten zu können, muss eine Veränderung des Abgabetermin rechtzeitig ( regelmäßig 2- 3 Monate) und vor allem in einer gesonderten Schriftform ( bsw. durch Zustellung oder Hinterlegung eines Schreibens ) mitgeteilt wird.
Zumindest muss Ihr Arbeitgeber eine gewisse Übergangszeit gewähren, in dem „zu spät“ eingereichte Zahlungsläufe noch beglichen werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der
Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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Antwort
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