Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich kann die Gewährleistung bei einem Autokauf von einer Privatperson ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall hat der Käufer bei Mängeln am Fahrzeug regelmäßig keine Gewährleistungsrechte mehr, ein Käufer kann somit also nicht vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung verlangen.
Oftmals ist aber festzustellen, dass die Gewährleistung beim Privatverkauf eines Autos nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Der Käufer kann sich dann auf die gesetzlichen Gewährleistungsregeln berufen (weitere Informationen zu diesem Thema unter www.ruecktritt-autokauf.de).
Es ist deshalb zwingend notwendig, hier den abgeschlossenen Kaufvertrag durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Ein weiterer rechtliche Möglichkeit wäre in ihrem Fall auch eine Anfechtung des Kaufvertrages aufgrund arglistiger Täuschung. Dazu müssten Sie aber beweisen können, dass der Verkäufer von dem Getriebeschaden wusste.
Erfahrungsgemäß sollten Sie hier aber zur optimalen Wahrnehmung Ihrer Rechte einen Rechtsanwalt einschalten. Gerne können Sie mich hierfür kontaktieren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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Antwort
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