Sehr geehrte Rechtsanwältin! Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
Jedes Kind erhält meist im Zusammenhang mit einer Begebenheit oder einem Erreignis seinen Vornamen , oder die Eltern suchen sich ein oder mehrere Namen für ihr Kind aus.
Welche rechtlichen Möglichkeiten einer Vornamensänderung oder Erweiterung im Rufnamen gibt ?
Kann bei Vornamenserweiterung der Rufname neu bestimmt werden ?
Reicht das subjektive Empfinden des Antragsteller aus , oder müssen auch tatsächliche Gründe vorgetragen werden ?
Der Antragsteller ist Deutscher , möchte sein Geschlecht beibehalten , ist aber etwas unglücklich über die einst getroffene Vornamenswahl der Eltern mit nur einem Vornamen im Familienname.
Im Falle einer rechtlichen Herbeiführung einer Änderung wäre welches Amt oder Behörde der Wohnanschrift oder des Geburtsort antragstellend zuständig ? Standesamt oder Amtsgericht ?
Welche Urkunden müßten vorgelegt werden ?
Gibt es neben bundeseinheitlichen Regelungen im Namensrecht landesrechtliche Sonderregelungen ( Wohnort Land Bayern )
Kann bei behördlichen Versagen des Antrags europäisches Recht geltend gemacht werden ?
Stelle vorsorglich den Antrag auf eine Nachfrage nach Beantwortung der einzelnen Fragen.
Herzlichen Dank für die Bearbeitung .
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KindÄnderung
Eingrenzung vom Fragesteller
18. Dezember 2006 | 14:02
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der Vielzahl Ihrer Fragen ist Ihr Einsatz leider nicht angemessen.
Bitte erhöhen Sie Ihren Einsatz daher deutlich und bedenken Sie hierbei, dass Sie schnell und einfach eine sichere Beantwortung Ihrer Frage erwarten, deren Antwort aber auch dem zu investierenden Zeitaufwand entsprechend honoriert werden sollte.
die von Ihnen beabsichtige Änderung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Diesen wichtigen Grund müssen Sie gegenüber dem Standesamt nachweisen, wobei es objektive Gründe sein müssen, da die Namensänderung eben nicht dem Belieben des Antragstellers, also Ihnen, unterliegt.
Nach meiner Erfahrungen müssen Sie folgende Unterlagen beibringen:
gültiger amtlicher Lichtbildausweis
Personenstandsurkunden aus neuerer Zeit zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
Sofern Sie dann einen weiteren Vornamen bekommen haben, können SIE frei den sogenannten Rufnamen wählen.
Sicherlich könnten Sie bei einer unberechtigten Ablehnung dann auch europäischen Recht geltend machen und die Sache ggfs. für den europäischen Gerichtshof bringen. Ob sich dieses sowohl zeitlich, als auch kostenmäßig lohnt, kann ich so nicht beurteilen.