Kündigungsfrist Mietverhältnis - zu wann können wir kündigen?

16. Dezember 2006 18:27 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


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Wir möchten unser Mietverhältnis kündigen. Die Frage ist nun: zu wann können wir kündigen? Laut Mietvertrag erst zum 30.09.2007. Laut der neuen Gesetzesänderung, die auch Zeitmietverträge betrifft die keinen Befristungsgrund enthalten, zum 31.03.2007.

Unser Mietvertrag ist ein Formular von "Haus & Grund Hessen". Das Mietverhältnis begann am 01.09.1998.

Für die Dauer und Kündigung wurde in § 2 Mietzeit die Nr. 3 ausgefüllt in der folgendes steht:

"3. Nur für Verträge von bestimmter Dauer mit Vertragsverlängerungsklausel - siehe jedoch § 5 -

Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 36 Monaten geschlossen und läuft bis zum _____ (ist freigelassen worden).
Er verlängert sich um jeweils 12 Monate, falls es nicht gekündigt wird.

4. Für den Fall der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist
3 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,
6 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,
9 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,
12 Kalendermonate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.

5. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen."

In § 5 steht nur etwas zur Änderung des Mietzinses.

Können wir bis zum 31.12.2006 zum 31.03.2007 kündigen?

16. Dezember 2006 | 18:51

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Für vor dem 1. September 2001 eingegangene Mietverhältnisse, gelten die alten Vorschriften des Mietrechts. Nach der damaligen Rechtslage war das Begründung eines Zeitmietverhältnisses ohne Angabe eines Befristungsgrundes zulässig, §§ 556b, 564c alte Fassung des BGB. Bezüglich der Kündigung ist neues Recht nur für den Fall anwendbar, dass Ihr Mietvertrag keine spezielle Regelung der Kündigungsfrist enthält oder lediglich auf die gesetzlichen Regelungen verweist. Dann würden Sie in den Genuss der dreimonatigen Frist des 573c Abs.1 S.1 BGB kommen.

Ihr Mietvertrag sieht aber ausweislich Ihrer Angaben eine detaillierte Regelung der Kündigungsfrist vor, weshalb Sie erst zum 30.09.2007 kündigen können. Möglicherweise entlässt Sie Ihr Vermieter aber früher aus dem Vertrag, wenn Sie etwa einen Nachmieter benennen können. Sie sollten auf jeden Fall das Gespräch mit dem Vermieter suchen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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