Insolvenz einer GmbH

10. November 2012 06:31 |
Preis: 56€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Meine Firma, eine GmbH ging im April in die Insolvenz. Ich war Inhaber und Geschäftsführer. Für einen Kontokorrentkredit wurde eine Grundschuld auf meine Eigentumswohnung eingetragen. Die Wohnung wurde im Mai verkauft und und die Forderung der Bank hat sich reduziert. Ebenso Kreditkartenabrechnungen für Zahlungen an Lieferanten , die ich bezahlt habe. Diese Summen habe ich vom Insolvenzverwalter gefordert. Mir wurde mitgeteilt, die Forderungen wären nur nachrangig und auch eine Aufrechnung gegen die Forderungen der Masse komme nicht in Betracht.

Die Forderungen der Insolvenzverwalter sind ausstehende Einlagen, ein Privatdarlehen von mir an die GmbH was ein halbes Jahr vor der Insolvenz zurück gezahlt wurde und weil die Firma angeblich schon ende Februar zahlungsunfähig war, eingezogene Forderungen bis zur Stellung des Insolvenzantrages im April.

Frage: 1. Warum ist die Forderung nachrangig? Eigentlich ist es ja eine Forderung der
Bank die jetzt auf mich über gegangen ist, weil die Bank die Verkaufssumme
einbehalten hat.

2.Warum ist eine Aufrechnung nicht möglich?

Ich bin ohne Einkommen und habe kein Vermögen mehr. Außerdem habe ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und lebe jetzt in Brasilien. Was passiert nun?

10. November 2012 | 09:59

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:

1. Da Sie Gesellschafter waren sind Ihre Insolvenzforderung gemäß § 39 InsO nachrangig. Das bedeutet, dass bei der Befriedigung der Insolvenzforderung (§38 InsO ) zunächst die einfachen Insolvenzgläubiger an die Reihe kommen. Ist dann noch Insolvenzmasse vorhanden werden die nachrangigen Gläubiger, hier der Gesellschafter befriedigt. Sicherlich ist die Forderung auf Sie übergangen, verhilft Ihnen aber nur zu einer Insolvenzquote, wenn wenig bis keine Insolvenzgläubiger bestehe, die vorrangig sind.

2. Eine Verrechnung mit einer Gegenforderung ist als Gesellschafter leider nicht möglich. Ziel des Insolvenzverfahrens ist eine gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Somit werden die Vermögenswerte und Forderungen realisiert. Die Aufrechnungsmöglichkeiten sind in §§ 94 – 96 InsO geregelt. Da entsprechende Aufrechnungslagen nicht vorliegen, die Forderung des Insolvenzverwalters ist erst später entstanden und geltend gemacht worden, können Sie Ihre Forderung gegen die Gesellschaft nicht mit der Forderung des Insolvenzverwalters aufrechnen.

3. Soweit Sie aber kein Vermögen mehr haben, ist mit dem Insolvenzverwalter über eine Abschlagszahlung zu verhandeln, mit der alle Ansprüche erledigt sind. Dem Insolvenzverwalter bringt eine hohe Forderung nicht, wenn er diese nicht eintreiben kann. Auch im Hinblick das Verfahren alsbald zu beenden, wird sich der Insolvenzverwalter unter Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu einem Vergleich bereit erklären.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER