Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, daß Sie mit der Firma vereinbart haben, daß Sie die Vergütung plus Umsatzsteuer erhalten.
Wenn dies so ist und Sie nur die Vergütung, nicht aber die Umsatzsteuer erhalten haben, so sollten Sie der entsprechenden Abrechnung, die umsatzsteuerrechtlich eine Gutschrift darstellt, umgehend widersprechen und die Umsatzsteuer einfordern. Dies wäre auch im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens möglich.
Eine Gebühr für diese Nachzahlung darf die Firma nur erheben, wenn dies vertraglich vereinbart wäre. Und selbst dann wäre die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel eher kritisch zu sehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Antwort!
In den AGB´s die ich mit Abschluss des Vertrages akzeptiert habe, sind keine Gebühren etc. vermerkt worden.
In den Agb´s geht es stattdessen nur um die Auzahlung mit UmSt, sofern ein entsprechender Nachweis vorliege.
Diesen habe ich ja erbracht! Zwar erst nach erstellter Abrechnung, aber trotzdem erbracht!
Die Firma will nunmehr eine Bearebitungsgebühr von 25 Euro haben. Dies steht nicht einmal in Relation mit der hier geforderten Mwst. (15 Euro).
Ist hier die Mandatsübertragung an einen Anwalt erforderlich? Oder könnte ich dies allein durchziehen?
Welche Gebühren fallen dann für Sie an? Und müsste die Gegenseite die gebühren letztendlich tragen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
den Betrag können Sie auch grundsätzlich selbst im Rahmen eines MAhnverfahrens geltend machen. Jedoch rate ich in allen Fällen der Forderungsbeitreibung zu einer Einschaltung eines örtlichen Kollegens, da dieser dann auch die zugrundeliegende Forderung genau prüfen kann.
Bezüglich Ihrer konkreten Frage nach meinen Gebühren werde ich Ihnen eine Privatmail senden.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber