Zustehende Ansprüche bei einem Fahrradunfall

11. Dezember 2006 23:04 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Guten Tag,
Ein Freund von mir wollte meine Frau mit dem Fahrrad nach Hause bringen.
Meine Frau war auf der Stange des Fahrrads und der Freund von mir hat gefahren. Laut meiner Frau und Zeugen ist der Freund von mir durch roten Ampeln und nicht auf dem Fahhrad Weg sehr schnell gefahren. Während der Fahrt hat meine Frau ihn gebeten langsamer und auf dem Fahrradweg zu fahren.
Plötzlich sind die hingefallen und meine Frau hat schwere Verletzungen auf dem Gesicht bekommen. Sie wurde ins Krankenhaus gebracht, die Polizei kam auch. Der Unfall wurde durch den Freund von mir verursacht, da er die Kotrolle des Fahhrads verloren hat.
Ich fürchte, dass einige Narben (auf dem Gesicht) sich nur durch eine Operation wieder in Ordnung bringen lassen.

Meine Fragen:
- Muss man hier eine Anzeige machen oder hat es schon die Polizei vor Ort das erledigt ?
- Obwohl meiner Frau freiwillig auf dem Fahrrad gestiegen ist, hat Sie Erfolgsaussichten im Falle einer Schmerzensgeldklage und Erstattung von eventuellen Operation Kosten?
- Wie viel Zeit haben wir zur Verfügung, um den Freund von mir zu klagen oder eine Anzeige zu machen, bevor das Verfahren eingestellt wird ?

Füh Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus.
Roberto

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

( 1 ) Fahrlässige Körperverletzung wird nach § 230 StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Sollten Sie an einer Strafverfolgung Interesse haben, so müssten Sie also schriftlich Strafantrag bei der Behörde einreichen. Zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ( Schmerzensgeld, Schadensersatz ) ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich.

( 2 ) Die Ihrer Frau zustehenden Schadensersatzansprüche werden voraussichtlich um den Grad ihres Mitverschuldens an dem Unfall gekürzt werden. Es bestehen also durchaus Erfolgsaussichten, auch wenn Ihre Frau freiwillig auf der Fahrradstange Platz genommen hat.

( 3 ) Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB , also in ca. 3 Jahren. Ich vermute, dass Sie zunächst den Heilungsverlauf abwarten wollen. Man könnte allerdings schon jetzt außergerichtlich eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass ein bestimmtes angemessenes Schmerzensgeld gezahlt wird und die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche in Hinsicht auf zu befürchtende bleibende Unfallschäden ausdrücklich vorbehalten bleibt.

Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche vor allem Ihrer Frau eine alsbaldige Genesung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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