Imagefilm / Markenrecht / Autohersteller

27. Oktober 2012 13:16 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Ich möchte gerne wissen ob es erlaubt ist einen Werbefilm / Imagefilm für ein Auto-Öl sowie Scheibenreiniger zu drehen und dabei die Anwendung am Fahrzeug zu zeigen.

Es handelt sich dabei um ein Original-Fahrzeug wie vom Hersteller (BMW Audi Porsche etc...) verkauft ohne Tuning oder dergleichen.

Im Video wird das ganze Fahrzeug gezeigt. Dabei werden die Produkte vorgestellt und angewendet.

Ist so etwas ohne die Zustimmung vom Hersteller erlaubt?
Darf das Logo vom Hersteller im Film vorkommen?
Ist es problematisch wenn für jede Anwendung ein andere Hersteller/Auto gezeigt wird im gleich Video?

Das Produkt trägt einen anderen Namen und steht in keiner Verbindung zum Hersteller. Produkt wird von mir Hergestellt und trägt mein Logo.

Der Werbefilm würd nur auf der Homepage benützt und soll ca. 60sec lang sein.

Diese Frag würde von mir an Porsche gestellt. Jedoch würde diese Frage mit einem deutlichem NEIN beantwortet.

Ich bedanke mich für ihre Rückmeldung.


Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass der Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht zu deren Nutzung hat. Dritte dürfen ohne die Zustimmung des Inhabers das Markenzeichen im geschäftlichen Verkehr nicht für die geschützten Waren und Dienstleistungen nutzen.
Eine der ganz wenigen Ausnahmen von diesem absoluten Schutz regelt § 23 MarkenG . § 23 MarkenG besagt, dass eine Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil verwendet werden darf, soweit die Benutzung der Marke hierfür notwendig ist.
Eine Ausnahme von § 23 Nr.3 MarkenG , nämlich ein Verstoß gegen die guten Sitten, liege hier auch nicht vor:

"Der Sache nach entspricht dieses Tatbestandsmerkmal (...) der Pflicht des durch § 23 MarkenG privilegierten Benutzers, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entsteht, wenn der Verkehr die vertriebenen Filtertüten aufgrund des angegriffenen Aufdrucks dem Hersteller des erwähnten Staubsaugertyps zurechnet. (...)

Da die Benutzung einer fremden Marke für einen notwendigen Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Ware (...) und die mit einer derartigen Benutzung zu Informationszwecken verbundene Verwechslungsgefahr als solche noch nicht für die Annahme genügt, dass die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht oder gegen die guten Sitten verstößt (...)müssen (...) erhöhte Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten (...) gestellt werden."

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung diese Auffassung nochmals bestätigt. In dem Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az. I ZR 33/10 hat dieser geurteilt, dass eine Autoreparaturwerkstatt durchaus mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers werben darf.

Nach Rechtsauffassung des BGH im früheren Beschluss vom 07. Februar 2002 - I ZR 258/98 - 'GERRI/KERRY Spring' gilt folgendes: Die Bestimmung des § 23 MarkenG dient der Verwirklichung der freien Verwendbarkeit beschreibender Angaben und damit letztlich der Waren- und Dienstleistungsfreiheit im gemeinsamen Markt, vgl. Urteil des EuGH vom 23. Februar 1999 - C-63/97 - 'BMW'.

Nur notwendige Angaben insbesondere in Form von Bestimmungshinweisen sind im Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zulässig. Die Bestimmung dient der Förderung des Wettbewerbs, da dem Ausschließlichkeitsrechtsinhaber die Möglichkeit genommen wird, unter Berufung auf Markenrechte den Wettbewerb im Ersatzteil- und Zubehörgeschäft zu steuern bzw. zu erschweren, nämlich im Zuge der Verwendung von Marken oder Unternehmenszeichen bei Kompatibilitätsangaben markenrechtlich vorzugehen. Die Schranke wirkt aber nicht vorbehaltslos. Dem Markenrechtsinhaber muss es möglich bleiben, sich gegen rufausnutzerische Verwendungsarten zu wehren

Mit dem Tatbestandsmerkmal 'Notwendigkeit' wird die Einschränkung des Ausschließlichkeitsrechts relativiert. Eine Benutzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung als Bestimmungshinweis für das eigene Produkt kommt nur dann in Frage, wenn für die konkrete Benutzung der Marke die Notwendigkeit bejaht werden kann.

Je unmittelbarer und ausschließlicher ein Produkt ergänzend zu dem bezeichneten Produkt in Beziehung steht, umso größer ist die Notwendigkeit einen Verbraucher auf die Bestimmung für das Drittprodukt aufmerksam zu machen, da sonst das Produkt nicht sinnvoll auf den Markt positioniert werden kann.
Die Ausnahmeregelung des § 23 MarkenG sah der BGH in dem Urteil des BGH vom 14.04.2011, Az. I ZR 33/10 nicht als gegeben an. Zwar sehe das Markenrecht vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Eine Notwendigkeit zur Markenbenutzung sahen die Richter hier jedoch nicht, da die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW" oder „Volkswagen" und nicht auf das Logo hätte zurückgreifen können. Auf das Bildzeichen (Logo) sei sie nicht angewiesen gewesen.
Die Verwendung fremder Marken und Kennzeichen ohne ausdrückliche Einwilligung des Inhabers, stellt wie Sie sehne immer ein Risiko dar, da bei der rechtlichen Beurteilung, das Recht des Markeninhabers, Dritte von jeglicher Benutzung für entsprechende Waren und Dienstleistungen auszuschließen, an erster Stelle steht.

Bei Ihren Produkten handelt es sich um keine Waren, die nur zur Verwendung bei einer Marke anstehen, daher kann sich jeder Konzern für sich genommen gegen eine Verwendung der eigenen Fahrzeuge in dem Imagefilm wehren, zeigen Sie aber nahezu alle Marken in dem Film, die auf dem deutschen Markt anzutreffen sind, ist eine Untersagung nicht möglich. Wollen Sie aber nur besonders hochpreisige Fahrzeuge oder Fahrzeuge die für eine bestimmte Käuferschicht interessant sind zeigen, so dürfte die Erlaubnis an der Notwendigkeit scheitern.
Denn es ist nicht notwendig im Sinne des § 23 MarkenG das nur bestimmte Fahrzeuge gezeigt werden, auch müssen wohl nicht die ganzen Fahrzeuge gezeigt werden.

Der einzige Weg scheint mir eine Anwendung im Film bei einer Vielzahl von Fahrzeugen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung, etwa in dem Verfahren, in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.


Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2012 | 14:38

Danke für die schnelle Rückmeldung

Im Film sollen folgende Fahrzeuge auftreten

Daimler
Porsche
BMW
Audi
Fiat
Maserati
Lamborghini
Ferrari
Hummer
Bentley

Ist dieser Mix in Ordnung oder müssen jetzt wirklich fast alle Fahrzeuge International aufgezeigt werden da die Hersteller International sind?

„zeigen Sie aber nahezu alle Marken in dem Film, die auf dem deutschen Markt anzutreffen sind, ist eine Untersagung nicht möglich „

Muss das Logo nicht abgedeckt werden? Ich frage das nochmal gerne nach da z.b im Mobile.de Video die Logos entfernt sind.

http://s1.directupload.net/file/d/3056/x83mxomg_jpg.htm

Gilt dieses Prinzip auch für Bilder auf einer Homepage? Wenn z.b viele Bilder von verschieden Marken gezeigt werden ist das in Ordnung anstatt wenn man nur Autos von einem Herstelle einstellt?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Oktober 2012 | 12:41

Sehr geehrter Ratsucheder,

wie oben schon angemerkt, halte ich es nicht für notwendig im Gesetz, dass die Fahrzeuge in voller Größe gezeigt werden, denn Motoröl kann beim Einfüllen in den Motor gezeigt werden, ohne dass zu erkennen ist, um welches Fahrzeug es sich handelt. Der Sinn der Frage und des Imagefilms ist klar, es soll gezeigt werden, dass das Öl für hochwertige Fahrzeuge ideal ist. Das gleich gilt für den Scheibenreiniger. Ich würde die Logos entfernen im Film. Dann bleiben die Fahrzeuge zwar weiterhin erkennbar, es wird aber kein Bezug genommen auf die Markenzeichen in Form der Logos.

Das vorgenannte gilt auch für Fotos auf der Homepage.

Mit freundlichen Grüßen

Gerth
Rechtsanwalt

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