Sehr geehrter Herr Fragesteller,
bitte achten Sie zunächst auf die genaue Beschreibung Ihrer Tätigkeit. Diese sollte zur Vermeidung späterer Differenzen möglichst vollständig und korrekt sein.
Dies kann ich von hier aus natürlich nicht beurteilen.
Ansosten kann ich Ihnen zu diesem Zeugnis uneingeschränkt gratulieren.
Es handelt sich um ein sog. qualifiziertes Zeugnis, das die Kriterien Tätigkeitsbeschreibung, Verhaltensbeurteilung, Leistungsbeurteilung und die Schlussformulierung beinhaltet.
Die Tätigkeitsbeschreibung bezeichnet alle Funktionen die der Arbeitnehmer jemals im Betrieb wahrgenommen hat. Bei Führungskräften muss auch die Kompetenz und die Anzahl der ihm unterstellten Mitarbeiter benannt werden. Dies wollen Sie bitte nochmals prüfen.
Die Leistungsbeurteilung beinhaltet entweder eine verklausulierte Benotung oder aber eine konkrete Schulnote. In Ihrem Fall lässt die Klausel „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" die Note „sehr gut" erkennen.
Mit der Verhaltensbeurteilung (Führungsbeurteilung) wird das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Mitarbeitern beschrieben. Die Formulierung: „Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich", ists am gebräuchlichsten und bezeichnet die Note sehr gut. Die in Ihrem Fall gewählte Formulierung „Sein kollegiales und ausgleichendes Wesen sichert ihm stets ein sehr gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen", würde ich aber ebenso bewerten.
Da Ihr Zeugnis auch die in solchen Fällen übliche Schlussformulierung „wir danken Herrn x für seine wertvolle Mitarbeit und wünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft sowie für die zukünftigen Aufgaben bei der xx alles erdenklich Gute". beinhaltet, gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht nichts zu kritisieren.
In der Hoffnung, Ihnen weitergeholfen zu haben, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Lange
Antwort
vonRechtsanwalt Uwe Lange
Universitätsring 14
06108 Halle
Tel: 0345/ 68574000
Web: https://www.ra-lange-online.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Uwe Lange
Fachanwalt für Arbeitsrecht