Neubau / Entfall des beworbenen Stellplatzes

16. Oktober 2012 11:52 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben ein Haus von einem Bauträger erworben, das derzeit noch gebaut wird (insgesamt fünf EFH in einer Reihe). In den Exposes war neben der im Vertrag und der Baubeschreibung enthaltenen Garage auch von einem Stellplatz die Rede. Wörtlich heisst es hier: "Es stehen 5 Außenstellplätze zur Verfügung, diese können für je xxxx Euro erworben werden". Wir hatten uns für einen dieser Stellplätze interessiert und dies auch beim Bauträger angemeldet. Statt der fünf ist nun jedoch nur ein Stellplatz durch die Stadt genehmigt worden, da es wohl - aus welchen Gründen auch immer - Beschwerden der Anwohner gab. Wir waren die ersten, die ein Haus dieses Projekts erworben haben, von einem Stellplatz ist nichts im Vertrag erwähnt, gleichwohl wird in der Baubeschreibung die Ausführung (d.h. der Belag) der Stellplätze beschrieben. Bei anderen Erwerbern stand der Stellplatz wohl auch im Vertrag. Meine Frage: Wie ist unsere rechtliche Position in Bezug auf den Stellplatz? Darf damit geworben werden, obwohl er unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die Behörden steht?

16. Oktober 2012 | 12:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


da in dem Vertrag nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Stellplatz nicht aufgeführt worden ist, ist es auch nicht Vertragsinhalt geworden - Ihre Rechtsposition liegt daher bei Null.


Nicht ganz klar ist, was Sie mit "anmelden des Interesses beim Bauträger" meinen; ggfs. nutzen Sie dafür die kostenlose Nachfragefunktion.


Denn - und insoweit nehme ich auf die zweite Frage Bezug - der Bauträger darf damit werben. Dieses stellt lediglich eine zulässige Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar, hat also insoweit noch keine rechtliche Relevanz.

Dieses könnte sich nur (siehe oben) aufgrund der "Anfrage" ändern, wenn dieses ein konkretes Angebot Ihrerseits gewesen wäre, welches der Vertragspartner angenommen hat.

Haben Sie aber "nur" ganz allgemein Interesse bekundet, wird das nicht ausreichend.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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