Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.
Zunächst möchte ich anmerken, dass ich die Konstruktion, dass Sie Ihrem Arbeitgeber anteilige Provisionen überweisen müssen, für rechtlich fragwürdig halte. Sind Sie als freier Mitarbeiter eingestellt oder als "normaler" Angestellter? Meiner Ansicht nach könnte es sich hierbei um eine unzulässige Verlagerung des unternehmerischen Risikos des Arbeitgebers auf die Arbeitnehmer handeln. Es ist daher zu prüfen, ob die Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag überhaupt Bestand hat bzw. der Arbeitgeber überhaupt berechtigt ist, von Ihnen diese Provisionen zu verlangen. Falls Sie hierzu eine rechtliche Einschätzung wünschen, können Sie mich gerne gesondert (z.B. über eine Direktanfrage) beauftragen. Unterstellt, dass Ihr Arbeitsvertrag keine unwirksame Klauseln hat, gilt folgendes.
Nach Ihren Angaben kommt entweder ein Betriebsübergang mit den Rechtsfolgen des § 613a BGB
oder ein Aufhebungsvertrag in Betracht. Dies ist deshalb bedeutsam, weil bei einem Betriebsübergang das alte Arbeitsverhältnis gemäß § 613a I BGB
vom alten, auf den neuen Inhaber übergeht und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass die Provisionen genau so überwiesen werden müssten, wie es vor dem neuen Vertrag der Fall war.
Bei einem Aufhebungsvertrag wird das alte Arbeitsverhältnis aufgelöst und ein komplett neues Arbeitsverhältnis begründet. In Ihrem Fall ist allerdings der Zusatz, dass das alte Arbeitverhältnis weiterbestehen soll etwas konfus. Wenn das alte Arbeitsverhältnis tatsächlich weiterbestehen soll, ändert dies nichts an Ihren Rechten und Pflichten gegenüber der GbR und es handelt sich eigentlich nicht um einen Aufhebungsvertrag. Sofern z.B. nur die Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden soll, kann dennoch ein neues Arbeitsverhältnis enstehen.
Deshalb ist zunächst zu klären, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat.
Nach Ihren Angaben wurde die GbR oder ein Teil von ihr vermutlich in eine GmbH umgewandelt. Gemäß § 1 UmwG
sind hierbei 4 Varianten denkbar. Sofern die GbR tatsächlich noch besteht, ist es denkbar, dass eine Abspaltung gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2 UmwG
stattgefunden hat (das Kürzel "WV" deutet auf eine vorläufige Steuernummer hin). Bei Spaltungsvorgängen kommt es auf die Identität des Arbeitgebers an. Sofern nur ein Betrieb oder ein Betriebsteil innerhalb eines Unternehmens gespalten wird, ist § 613a BGB
nicht einschlägig und es liegt dann kein Betriebsübergang vor.
In Ihrem Fall ist jedoch eher daran zu denken, dass ein Betrieb bzw. Betriebsteil rechtlich verselbständigt wurde und der Betriebsinhaber (vormals GbR, jetzt GmbH) gewechselt hat. Sofern dann noch der Betrieb fortgeführt wurde (Übernahme von wesentlichen Teilen der alten Belegschaft, Übertragung von Betriebsmitteln, Ähnlichkeit der Tätigkeiten vor und nach der Übernahme und Unterbrechung der Geschäftstätigkeit für nur wenige Tage oder Wochen) sind die Voraussetzungen des § 613a BGB
erfüllt. In Ihrem Sachverhalt fehlen hierzu jedoch konkrete Angaben, um eine sichere Aussage darüber zu treffen.
Unterstellt es handelt sich um einen Aufhebungsvertrag ist es unerheblich, ob die GbR besteht oder nicht. Der Rechtsanspruch auf die anteiligen Provisionen geht mit dem alten Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter. Deshalb ist der von Ihnen geschilderte Zusatz von einiger Bedeutung.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit ihrerseits, der Provisionsanspruch eventuell auch aufgrund anderer zivilrechtlicher Vorschriften durchgesetzt werden könnte. Und zwar selbst dann, wenn die GbR aufgelöst wird. Denn gemäß § 730 Absatz II BGB
gilt diese bis zur vollständigen Auseinandersetzung als rechtlich fortbestehend. D.h., dass die Provisionsansprüche nach wie vor erhalten bleiben.
Dies gilt allerdings nur, sofern Ihre AG tatsächlich einen Anspruch auf die Provisionen haben, was ich - wie bereits ausgeführt - für zweifelhaft halte.
Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Volkan Ulukaya,
es handelt sich de jure um keine freiberufliche Tätigkeit, da Steuern und Sozialabgaben entrichtet werden und keine freie Preisgestaltung für den Betrieb gegeben ist. Ferner darf der Betrieb Kunden (außer in gerichtsfest festgelegten Ausnahmefällen) nicht ablehnen. AN1 ist somit AngestellteR des Betriebes. Im Arbeitsvertrag wird er/sie als "Arbeitnehmer" bezeichnet. Mündlich sagte AG1, AN1 sei "Angestellter".
Die Provisionsbestimmung im Vertrag ist bestimmt rechtswidrig, wie ein Gutachten für die Branche festgestellt hat, da die AG das Betriebsrisiko zu 100% auf die AN abwälzen. Im Vertrag steht die berühmte salvatorische Klausel. AN1 denkt, daß die vereinbarten Schichten wegen der Provisionsbasis nur ein Arbeitsrecht, aber keine Arbeitspflicht begründen, und AN1 ihn/sie deswegen nicht kündigen darf, wenn er seine/ihre Schicht etwas später beginnt und etwas früher beendet (oder mal ganz ausfallen lässt). Da aber der Markt (das Gut an) AN in der Branche des Betriebssitzes äußerst knapp ist, kann AG1 de facto den/die AN1 nicht "kalt" kündigen durch Ablehnung von Schichtzuweisungen an letzteren (kein AN hat Anspruch auf eine Schicht, so dass ohne Schicht kein AN wegen der Provisionsbasis Geld verdienen kann).
AN1 rechnet
1.) Provisionsgewinn pro Stunde
2.) in welchen Wochenstunden kann er/sie das Optimum erreichen
3.) Wie viele Schichten braucht er/sie dafür
4.) Wieviel braucht er/sie pro Monat, um über die Runden zu kommen. An Rente denkt AN1 immer noch nicht, da er/sie nicht glaubt, dass der Staat seine Rentenversprechungen einhalten wird.
KURZUM: AN1 denkt nicht gewinnmaximierend wie (sein) AN1, sondern arbeitszeitoptimimierend, ergo je schneller er sein/sie ihr monatliches Gewinnziel erreicht hat, desto besser.
AN1 kennt einen einzigen Betrieb an seinem/ihrem Firmensitz, der Festlohn zahlt (eine Genossenschaft), doch er/sie ist sich ganz sicher, dass er/sie mit Provision viel mehr verdient netto. So würde er/sie auch viel mehr an Festlohn verlangen wollen, mindestens aber dasselbe (wie gesagt, jeden Augenblick verdient er/sie unterschiedlich, deswegen weiß er/sie nicht genau, wieviel er/sie wirklich verdient, denn es ist bei jeder monatlichen Verdienstabrechnung ein anderer Betrag). Da AN1 aber dann zu regelmäßigen Arbeitszeiten gezwungen wäre, verlangten er/sie noch mehr. Ferner weiß AN1, dass seine/ihre Umsätze bei Festlohn sänken, weil er/sie dann eher sicherheits- als gewinnorientiert vorginge, was den Betriebsumsatz sänkte, das Betriebsmaterial aber schonte. Ob dies ein Gewinn- oder Verlustgeschäft für den Betrieb wäre, weiß AN1 nicht, da die Höhe seines/ihres Betriebsschadens durch Materialverschleiß für ihn/sie eine Unbekannte ist und bleibt. Er/sie kann sich aber denken, dass ihm/ihr bereits längst "kalt" gekündigt worden wäre, wenn er/sie bei der Betriebsrechnung Umsatz minus Verschleiß ein negatives Geschäft verursacht hätte.
Der Firmensitz und die Anschrift sowie AG1 sind identisch, AG2 ist ausgestiegen. AG2 soll nach Aussage von AG1 "wohl" noch ein paar Besitze, die die GbR besessen hat, haben. Mitarbeiter wurden übernommen. Erwähnenswert ist vielleicht auch, dass der GbR-Arbeitsvertrag zwischen AN1 und AG2 unterschrieben worden war.
Eine Auskunft über den Fortbestand der GbR wurde behördlicherseits als unbegründet abgelehnt, weil es sich um Schulden und nicht um Forderungen handele, worüber man sicherlich geteilter Meinung sein kann.
Das klingt in der Tat äußerst merkwürdig. Im Prinzip wurde Ihr alter Vertrag mit AG 2 aufgehoben und ein neuer Vertrag mit AG 1 abgeschlossen. Denn man kann den AG 1 nicht als Rechtsnachfolger des AG 2 sehen. Allerdings ist jetzt wieder die Frage, ob der AG 1 überhaupt berechtigt war den Arbeitsvertrag des AG 2 aufzuheben. Hier kommt es dann z.B auch drauf an, was im Gesellschaftsvertrag zur Einstellung bzw. Kündigung geregelt war. Aber wenn die Provisionszahlungen sowieso rechtswidrig sein sollten, besteht keine Pflicht diese zu zahlen und "kalt kündigen" kann Ihr AG Sie nicht in jedem Fall. Es besteht nämlich ein Maßregelungsverbot für den AG. Das besagt, dass der AG seine Rechte nicht willkürlich oder gar zur Bestrafung des AN wahrnehmen darf.
Insofern gilt das von mir oben zur Aufhebung des Vertrages gesagte, mit dem Unterschied, dass ein Anspruch auf die Provisionen gerichtlich nicht geltend gemacht werden könnte. Dh. es kommt nicht drauf an, ob die GbR weiterbesteht oder nicht. Sie müssen selbst entscheiden, ob Sie es riskieren wollen, die Zahlung einzustellen und evtl. einen Rechtsstreit mit den AG zu führen oder ob Sie Ihren ziemlich ominösen Arbeitsvertrag einhalten wollen, um keinen Ärger zu riskieren.
Wenn ich eine persönliche Anmerkung machen darf: Ihr AG ist für mich ein Ausbeuter. Wenn ich in Ihrer Lage wäre, würde ich mir überlegen z.B. wegzuziehen oder mich weiterzubilden. Ich wünsche Ihnen jedenfalls alles Gute und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen