Androhung eines Vollstreckungsbescheids

12. Oktober 2012 17:56 |
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Kredite


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Zusammenfassung

Kann ich mich gegen die Titulierung meiner ausstehenden Kreditschulden bei der Bank durch einen Vollstreckungsbescheid wehren?

Nein. Angesichts der Tatsache, dass die Bank nach einer wirksamen Kündigung dazu berechtigt ist, den gesamten offenen Kreditsaldo fällig zu stellen, gibt es keine rechtliche Möglichkeit der beantragten Titulierung dieses Betrags durch einen Vollstreckungsbescheid zu entgehen. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist auch aussichtslos, da die Forderung berechtigt ist. Ihre Optionen beschränken sich daher darauf, entweder den vollen Betrag auf einmal zurückzuzahlen, um die Titulierung zu verhindern, oder der Ratenzahlung unter Titulierung zuzustimmen.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor einiger Zeit einen Kreditvertrag mit der SIGMA Kreditbank über MAXDA abgeschlossen. Ich konnte die Raten nicht mehr zahlen und habe mich mit der Bank in Verbindung gesetzt. Diese wollte aber davon nichts wissen und hat nunmehr einen Mahnbescheid erlassen. Daraufhin habe ich mich sofort mit der Rechtsanwältin Frau Karin Klein aus Glinde in Verbindung gesetzt. (Frau Klein wickelt den Vorgang ab) Ich habe bezgl. einer Teilzahlung angefragt. Heute bekam ich die Mitteilung : "Bevor die Bewilligung von Ratenzahlungen entschieden wird, besteht die Gläubigerin auf die Beschaffung eines Vollstreckungstitels". Ich könnte aber trotzdem Geld anweisen da nach §497 Abs. 3 Satz 2 BGB Zahlungen nicht zurückgewiesen werden dürfen. Ebenso soll ich eine Kopie meiner Gehaltsabrechnung, eine Aufstellung der monatl. Verpflichtungen usw. zusenden. Ohne diese Unterlagen kann nicht entschieden werden.

Was kann ich tun damit es zu keinem Vollstreckungsbescheid kommt.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Bank den gesamten Kreditsaldo per Mahnbescheid geltend gemacht hat. Voraussetzung dafür ist, dass die Bank den Kredit, nachdem Sie mit den Raten im Verzug waren, wirksam gekündigt hat. Nur dann ist der gesamte Kreditbetrag fällig. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann ich ohne Durchsicht des Schriftverkehrs nicht beurteilen. Sollten Sie hier Zweifel haben, müssten Sie den bisherigen Schriftverkehr von einem Anwalt vor Ort prüfen lassen.

Wenn diese Voraussetzungen jedoch vorliegen, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den offenen Saldo in einer Summe zurückzuzahlen. Eine Ratenzahlung stellt ein Entgegenkommen des Gläubigers dar. Wenn dieser zur Bedingung macht, dass die Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert wird, werden Sie sich gegen die Titulierung nicht wehren können. Der Gläubiger möchte damit die Sicherheit schaffen, dass Sie die dann zu vereinbarende Ratenzahlung auch wirklich leisten. Sollten Sie erneut nicht zahlen, könnte er die Vollstreckung betreiben.

Leider hat der Gläubiger bei einer begründeten und fälligen Forderung den Anspruch, dass diese tituliert wird. Der Titulierung könnten Sie nur entgehen, wenn Sie die fällige Forderung umgehend komplett, also einschließlich Zinsen und Kosten, begleichen.

Es besteht zwar die Möglichkeit, gegen den Erlass des Mahnbescheides fristgerecht Widerspruch einzulegen. Damit zwingen Sie die Gegenseite aber nur, den Anspruch im Gerichtsverfahren zu begründen. Es kommt dann also nicht zu einem Vollstreckungsbescheid, sondern ein Richter urteilt über den Anspruch. Wenn dieser Anspruch besteht, werden Sie zur Zahlung verurteilt.

Nach Ihrer Schilderung gibt es keine Einwände gegen den Anspruch, so dass ein streitiges gerichtliches Verfahren für Sie keinen Vorteil hätte. Im Gegenteil: Die Gerichts- und Anwaltskosten, die Sie im Falle der Verurteilung vollständig zu tragen hätten, steigen.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.

Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.

Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

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