Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Urteil des AG Passau sowie die ähnlichen Urteile des LG Traunstein, 4 T 263/09
sowie des AG München, 1504 IK 600/10, dürften auf Ihren Fall nicht ohne weiteres anwendbar sein, da dort mit einer EG-Verordnung über die internationale Zuständigkeit in Insolvenzsachen argumentiert wird. Sie wohnen aber nach Ihrer Mitteilung nicht in Europa. Es müsste hier zunächst geprüft werden, welche internationalen Abkommen zu dieser Frage mit Ihrem Wohnsitzstaat getroffen worden sind. Mir wird hier vom System nur ein Ort, aber kein Land angezeigt. Wenn ich den Ort aber bei Google eingebe, finde ich nur etliche Hinweise auf einen offenbar gleichnamigen Ort, der sich in Großbritannien und damit in der EG befindet. Ggf. können Sie hier weitere Ausführungen im Rahmen der Nachfragefunktion machen.
Sie teilen mit, dass an Ihrem Wohnsitz keine Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben besteht. In diesem Fall werden Sie aber vermutlich so etwas wie eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben. Selbst bei Anwendung von deutschem Recht ist aber anerkannt, dass eine private Krankenversicherung das pfändbare Einkommen mindert, soweit diese nicht im Vergleich zu einer gesetzlichen Krankenversicherung überteuert ist. Ggf. ist dies auch ein Ansatz, über den Sie eine Einigung mit dem Insolvenzverwalter erzielen können.
Möglicherweise könnten Sie bei Anwendung des deutschen Rechts einen Antrag auf Anhebung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850 f ZPO
stellen, wenn Sie nachweisen können, dass an Ihrem Wohnort der Euro quasi nur die Hälfte wert ist.
Ich habe noch überlegt, ob Sie sich in die Gefahr begeben, sich den Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung auszusetzen, wenn Sie hier mit dem Insolvenzverwalter Streit anfangen, und so die Restschuldbefreiung riskieren und die Schulden nicht "los" würden.. Nach weiter Prüfung betrifft die Pflicht zur Abführung des pfändbaren Betrags aber Ihren Arbeitgeber, sie müssen dem Treuhänder nur die notwendigen Auskünfte über Ihre Bezüge erteilen, § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
. Wenn der Treuhänder der Ansicht wäre, dass Ihr Arbeitgeber zu wenig überweist, würde dieser haften und müsste notfalls verklagt werden. Gleichwohl würde ich vorsichtig agieren und versuchen, mich mit dem Treuhänder zu einigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Beantwortung der Frage habe ich jetzt eine Straße angezeigt bekommen, die mir den Schluss erlaubt, wo Sie wohnhaft sind.
Ich kann Ihnen jetzt mitteilen, dass Ihr Wohnsitzland wohl das UNCITRAL-Abkommen über internationale Insolvenzverfahren anerkannt hat, wobei wohl noch im Einzelnen geprüft werden müsste, ob auch der jeweilige Bundesstaat dieses Abkommen auch anerkannt hat. Es bestehen also grundsätzlich Aussichten, dass ihr deutsches Insolvenzverfahren an Ihrem Wohnsitz und von Ihrem Arbeitgeber anerkannt wird.
Bei der Beantwortung Ihrer Frage, ob deutsches Recht oder das Recht Ihres Wohnsitzlandes auf die Berechnung des unpfändbaren Einkommens anwendbar ist, hilft diese Erkenntnis aber nicht weiter, da diese Frage auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten außerhalb der EG umstritten ist.
Verhandlungsmöglichkeiten mit dem Insolvenzverwalter bei Anwendung des deutschen Rechts habe ich Ihnen aufgezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler