Sehr geehrte Ratsuchende,
der Netto-Betrag beträgt € 7.000 (200.000 * 0,035).
Die darauf entfallende Mehrwert-Steuer berechnet sich nach dem Tag, an dem die entsprechende Leistung erbracht wurde.
Wenn Sie also nur die Wohnung gekauft und bereits übereignet erhalten haben und eine entsprechende Rechnung bereits empfangen haben, so beträgt die Steuer 16 %.
Wenn Sie jedoch Empfänger der Sanierungsleistungen sind und diese Sanierungsleistungen sich bis in das nächste Jahr hinziehen, so beträgt der Steuersatz 19 %.
Vielleicht könnten Sie kurz mitteilen, ob Sie bereits eine Rechnung erhalten haben und was genau dadrin stand bzw. was genau der Vertragsgegenstand ist.
Bitte benutzen Sie hierfür und bei sonstigem Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Guten Tag und vielen Dank für Ihre erste Antwort. Hier noch Details: wir haben bereits Rechnungen für Rate 1-6 erhalten. Lediglich die 7. Rate fehlt, da noch keine vollständige Fertigstellung/Bauabnahme erfolgt ist. Auf den mir vorliegenden Rechnungen ist kein Mehrwehrtsteuersatz ausgewiesen, lediglich ein Betrag in Euro, der dem entsprechenden Prozentsatz (nach Makler- und Bauverordnung) entspricht.
Weiterhin heisst es im Vertrag "Der Kaufpreis ist ein Festpreis und beträgt für den bezugsfertigen Kaufgegenstand xxx Euro für das Wohnungseigentum Nr. x. Danach kommt der Passus "im Kaufpreis nicht enthalten sind..." siehe oben. Da in keiner der Rechnungen und auch im Kaufvertrag die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen ist, bin ich unsicher ob die Erhöhung überhaupt eine Auswirkung hat.
Schönes Wochenende.
Werte Ratsuchende,
ich verstehe Sie dahingehend, daß Sie bereits sechs Raten gezahlt haben und die jeweiligen Bauabschnitte geleistet und von Ihnen abgenommen wurden.
Lediglich die siebte Rate fehlt noch, weil der letzte Bauabschnitt noch nicht voll geleistet wurde.
Danach gilt für die letzte Rate, sofern die Fertigstellung im nächsten Jahr erfolgt, ein Umsatzsteuersatz von 19%.
Ich rege an, die bereits ausgestellten Rechnungen zu reklamieren und die Ausweisung von Umsatzsteuer zu fordern.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber