Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Im Versicherungsrecht gilt der Grundsatz „Eigenversicherung geht vor der Fremdversicherung". Sofern also tatsächlich ein Leitungswasserschaden im Sinne der Gebäudeversicherung vorliegt, ist diese ohne wenn und aber voll eintrittspflichtig. Dieser steht dann frei, den Mieter bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Regress zu nehmen - dies betrifft jedoch nicht das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer (Eigentümer) und Gebäudeversicherung, d.h. die Gebäudeversicherung kann eine Zahlung nicht von der Frage einer möglichen Haftung des Mieters abhängig machen. Insofern sollte eine Umlegung des Fehlbetrages auf alle Eigentümer gar nicht erforderlich sein.
Ansonsten ist die Frage der Umlagefähigkeit eine Frage der in der Teilungserklärung getroffenen Regelungen. In der Regel zählen aber Wasserrohre in den Wänden zum Gemeinschaftseigentum und da der Schaden hieraus entstanden ist, dürfte eine Umlage dann zulässig sein. Dies kann jedoch ohne Einblick in die Teilungserklärung und die Gebäudepläne nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten konnte.
Gerne bin ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit mit dem Gebäudeversicherer behilflich. Hierzu können Sie mich auf Wunsch per E-Mail kontaktieren.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Ich bitte, dies auch im Rahmen der Bewertung der Antwort zu berücksichtigen und diesbezüglich um Fairness, sollte die Antwort aufgrund der Rechtslage nicht wie erhofft ausfallen
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de
14. September 2012
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16:05
Antwort
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