Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ein Straftatbestand ist nicht ersichtlich: In Frage käme nur ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB
. Hiernach wird durch täuschungsbedingte Irrtumserregung ein Vertragsschluss erwirkt, bei dem der Täter von vornherein weiß, dass er ihn nicht wird erfüllen können. Sie sehen, dass es um die Gedanken des Täters bei der Unterbreitung des „falschen“ Angebots geht.
Um einen solchen Vorsatz des Verkäufers annehmen zu können, müssten objektive Umstände gegeben sein, die den einzigen Schluss auf die Betrugsabsicht zulassen würden. Ihr Verkäufer wird dagegen einwenden können, dass er sich ja bemüht habe, er also vorhatte, den Vertrag zu erfüllen.
Nichts desto trotz können Sie unter Schilderung des vollständigen
Sachverhalts (Gefahr der eigenen Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung, § 164 StGB
) eine Anzeige bei der Ihnen nächstgelegenen Polizeibehörde erstatten. Möglicherweise liegen bereits mehrere Anzeigen vor, so dass es doch noch zu den o.b. objektiven Umständen genügt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Aber wird der Käufer nicht vorsätzlich getäuscht, wenn die vorgegebene, "professionelle" Erstellung eines Shops in jeglicher, fachlicher Überprüfung durchfällt und man erfährt, dass zum gleichen Zeitpunkt die eigene Homepage dieser Firma neu erarbeitet wurde und so wohl die Zeit fehlte ? Da ich aber in einem Forum schon weiter negatives gelesen habe, wird auch Anzeige gestellt.
Verstehen kann ich Sie gut. Das Problem liegt aber darin, dass das Strafrecht als ultima ratio nur unter sehr strengen Voraussetzungen Sanktionen verhängt. Liegt eine Schlechtleistung vor, so wird regelmäßig das Zivilrecht bemüht, den Schaden auszugleichen. Es kommt in Ihrem Fall darauf an, ob aus den ersichtlichen objektiven Umständen von vornherein klar war, dass der Gegner seine Verpflichtung nicht wird erfüllen können und
er hiervon ausgehen musste. Nach Ihrer Schilderung ist das nicht unwahrscheinlich.
RA Timm