Sehr geehrter Ratsuchender,
die Annahme des Jugendamtes sollte in der Tat überprüft werden. Selbst wenn der Kindesvater über ein geringes Einkommen verfügt, ist zu klären, ob er nicht auch noch eine Nebenbeschäftigung aufnehmen kann und muss, um den Unterhalt zahlen zu können.
Die Kindesmutter sollte daher zunächst einen Anwalt aufsuchen, damit im Einzelnen geprüft werden kann, ob ein Klageverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Die Kindesmutter tut gut daran, den Anspruch nachhaltig zu verfolgen.
Gibt es keinen Titel muss der Kindesvater aber nicht für zurückliegende Jahre Unterhalt nachzahlen, wenn er jetzt oder später über die notwendigen Einkünfte verfügen sollte. Ihr Ansinnen ist nachvollziehbar. Da es immer auf die Leistungsfähigkeit für den Unterhaltszeitraum ankommt, kann diese nicht im Nachinein konstruiert werden.
Die Kindesmutter sollte aber auf jeden Fall versuchen, die Ansprüche durchzusetzen, was aber zuvor die Prüfung an Hand sämtlicher Unterlagen voraussetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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okay, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der Kindesvater gibt der Mutter gegenüber an, dass er sich keinen anderen Job bzw. keinen Nebenjob suchen kann, weil er ständig Nachts- u. am Wochenende arbeiten muss und daher für eine Jobsuche bzw. Nebenjob keine Zeit hat.
In seinen Gehaltsbescheinigungen tauchen dann aber solche Arbeitszeiten (Nachts / Wochenende) nicht auf.
Also wird er lügen.
Was kostet uns in etwa eine antwaltlich Beratung in einem solchen Fall?
Das Jugendamt sagt uns, dass wir im Falle eine Niederlage vor Gericht auch die Anwaltskosten des Kindesvaters sowie die Gerichtskosten bezahlen müssen. Stimmt dass?
Leider sind Sie soweit von uns weg (Oldenburg > Speyer).
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern auf den Gehaltsbescheinigungen solche Arbeitszeiten nicht aufgeführt sind, dürften die Angaben gegenüber der Kindesmutter tatsächlich nicht zutreffend sein. In einem Gerichtsverfahren wird man dieses so auch vortragen. Weiter wäre der Vater unter Umständen auch darauf zu verweisen, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, mit der ein höheres Einkommen erzielt werden kann.
Die Kindesmutter hat aber auch noch die Möglichkeit Strafantrag wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu stellen.
Es werden die Angaben des Kindesvaters dann seitens des Staatsanwaltes überprüft. Die Kindesmutter könnte dann bei anwaltlicher Vertretung Akteneinsicht erhalten und so weitere Erkenntnisse erlangen.
Die Kosten der Beratung sind von vielen Faktoren abhängig. Vielleicht rufen Sie morgen bei uns im Büro an. Die Einzelheiten könnten dann besprochen werden.
Die Angaben des Jugendamtes zur Niederlage sind leider nicht von der Hand zu weisen. Bei einem Unterliegen müssen die Kosten, auch des Anwaltes der Gegenseite, in der Regel getragen werden.
Die Entfernung spielt keine Rolle, auch darüber können wir sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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