Maklerversprechen über Vermietung einer Garage nicht eingehalten - Minderung der Maklerprovision?

23. November 2006 09:59 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Ich habe kürzlich eine Wohnung gekauft, wobei ein Makler vom Verkäufer eingeschaltet war. Zur Wohnung gehört leider keine TG, aber der Makler hat mir unter Zeugen gesagt, dass ich einen Mietvertrag des Verkäufers übernehmen kann und hat mir auch den TG Stellplatz gezeigt.In meinem Kaufangebot an den Makler habe ich erwähnt, dass es ein Nachteil der Wohnung ist, dass ich keine TG kaufen, sondern nur mieten kann. Bei Abschluss des Vertrages wurde über dieses Them nicht gesprochen und ich bin davon ausgegangen, dass diese Eigenschaft der Wohnung (nämlich diesen Platz mieten zu können) gegeben ist. Der Makler, der beim Notar dabei war, hat nichts über diese TG gesagt und ich bin davon ausgegangen, dass er inzischen alles mit der TG Vermieter geregelt, bzw. abgestimmt hat.Als ich dann ca. 3 Tage nach dem Vertrag nach dem TG Mietvertag fragte erfuhr ich, dass die TG angeblich wegen Eigenbedarf gekündigt ist.Er hat mir eine Ersatz TG im Haus gegenüber (allerdings Duplex) angeboten, ich bin allerdings von einer TG im Haus ausgegangen.
Ohne diese TG hätte ich das Objekt nicht gekauft, da es eines meiner Minimalbedingungen war.
Der Makler verweist nun auf seine AGBs, wo steht, dass seine Angaben auf den Informationen des Verkäufers basieren. Eventuelle Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten beruhen.
Frage: Ist es grob fahrlässig, mir den Einstieg in einen Mietvertrag zu versprechen und diesen Punkt nicht eindeutig vor Abschluß des Vertrages zu klären, sondern mich in gutem Glauben zu lassen.Hätte ich diese Situation bei Vertragsabschluß gewußt, hätte ich den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.Ich habe dem Makler
eine Reduktion der Provision um ca. 17% vorgeschalgen, um die Sache gütlich zu regeln, was er abgelehnt hat und nun mit Vollstreckung gegen mich vorgehen will. Habe ich einen Schadenanspruch und welche Chancen habe ich in einem Prozess?
Ich wäre für eine schnelle Antwort sehr dankbar.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Nach Ihrer Schilderung haben Sie einen Maklervertrag für die Vermittlung eines Vertrages abgeschlossen. Der Makler hat Anspruch auf den Lohn, wenn der entsprechende Vertrag zustande gekommen ist.

2. Der Makler muss über alle den Vertrag betreffenden bekannten und tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss maßgeblich sind. Wie weit diese Pflicht reicht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, BGH NJW, 00, 3642). Sie haben vorgetragen, dass zu der Wohnung von Haus aus keine Garage dazu gehört hat. Jedoch haben Sie vor Zeugen deutlich gemacht, dass Sie eine Garage brauchen. Hier kommt es maßgeblich darauf an, wie Sie Ihren Wunsch geäußert haben und wie sich das nachweisen lässt. Wenn Sie ganz klar gemacht haben, dass Sie die Wohnung nicht ohne eine Garage im selben Haus kaufen möchten, hätten Sie Aussichten auf eine Minderung. Das aber auch nur dann, wenn der Makler vorsätzlich oder grob fahrlässig Ihnen nicht gesagt hat, dass die Garage des Verkäufers nun auch nicht zum Mieten zur Verfügung steht aufgrund des Eigenbedarfs.

3. Für eine verbindliche Einschätzung der Erfolgsaussichten müssten sämtliche relevanten Tatsachen ermittelt werden. Nach der momentanen Schilderung habe ich Zweifel an dem Erfolg. Wenn der Makler tatsächlich davon ausging, dass Sie die Garage mieten können und Sie nichts Gegenteiliges nachweisen können, wird es schwierig werden. Da im Kaufvertrag selbst auch nie eine Garage mitverkauft werden sollte und auch der Mietvertrag für die Garage anscheinend im Termin nicht besprochen wurde, habe ich vorbehaltlich der Prüfung der Unterlagen/des Sachverhalts Zweifel am Erfolg der Minderung. Etwas anderes wäre es, wenn der Maklervertrag auch den Abschluss des Mietvertrages mit umfasst hat und die Berechnung des Maklerlohns den Abschluss des Mietvertrages beinhaltet hat. Sollte das so sein, wären die Erfolgsaussichten für eine Minderung gut, da der Vertrag offensichtlich nicht zustande gekommen ist.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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