Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Nach § 1027 BGB
stehen dem Berechtigten, also Ihnen, bei der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit, also hier des Ihnen zustehenden Wegerechts, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB
zu.
Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn das Recht durch Unterbindung , Behinderung oder Erschwerung der Rechtsübung verletzt wird.
Das Wegerecht wird vorliegend in der Nutzung durch Sie, durch den Verpflichteten, also Ihren Nachbarn, insofern beeinträchtigt, als Ihr Nachbar seinen Hund frei auf dem Grundstück herumlaufen lässt und Ihren Hund, der beim Betreten des fremden Grundstückes eingeleint ist, auflauert und es zu Auseinandersetzungen der beiden Hunde kommt, was mehr als störend ist. Die Beeinträchtigung Ihres Wegerechts entsteht also letztlich dadurch, dass der Hund Ihres Nachbarn nicht eingeleint ist und auf Ihren Hund „ losgehen " kann. Diese Beeinträchtigung müssen Sie nicht hinnehmen, denn eine Duldungspflicht Ihrerseits, die Beeinträchtigung durch den frei laufenden Hund Ihres Nachbarn hinzunehmen ( § 1004 Abs. 2 BGB
) besteht nicht.
Da im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich unter Nachbarn zunächst das mildeste Mittel anzuwenden ist, sollten Sie Ihren Nachbarn auffordern, künftig seinen Hund anzuleinen, damit das Wegerecht von Ihnen ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. Erklärt sich Ihr Nachbar hierzu nicht bereit, wird eine andere Lösung als ein Zaun, der das Wegerecht durch Einfriedung schützt, nicht möglich sein.
Zwar kann Ihr Nachbar auf seinem Grundstück machen was er will ( § 903 BGB
), so auch den Hund frei herumlaufen lassen. Dieses Recht auf freie Nutzung seines Grundstückes wird allerdings durch das Ihnen zustehende Wegerecht eingeschränkt mit der Folge, dass Ihr Nachbar jegliche Beeinträchtigungen des Wegerechts zu unterlassen hat, die vorliegend durch seinen frei herum laufenden Hund erfolgen.
Ist keine Lösung mit dem Nachbarn möglich, wird Ihnen nur der gerichtliche Weg mit der Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung des Wegerechts gem. §§ 1027,1004 BGB
verbleiben.
Gerne steh ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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