Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten darf:
Es besteht die Möglichkeit, die Zahlung der in dem Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe in Raten zu zahlen.
Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der Staatsanwaltschaft, diese ist die zuständige Behörde für die Strafvollstreckung, stellen. Dabei sollten Sie darlegen, wie hoch Ihre ständigen monatlichen Einnahmen und Ausgaben (beispielsweise für Miete, Nebenkosten, Kosten für Ihr Auto, Telefongebühren und Ähnliches) sind. Sie können an dieser Stelle auch einen Vorschlag zur Höhe der einzelnen Rate unterbreiten. Die Geldstrafe sollte allerdings in spätestens 24 Monaten abbezahlt sein.
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass Sie den Strafbefehl nicht nur insgesamt sondern auch nur im Hinblick auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes angreifen können. Mit anderen Worten kann ein Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach Ihrem monatlichen netto-Einkommen, von dem etwaige Unterhaltsleistungen (hier für Ihre beiden Kinder) abzuziehen sind, geteilt durch 30.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: