Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Grundsätzlich hat der Abgebildete ein „Recht am eigenen Bild“. Dieses Recht ist auch Ausdruck des grundrechtlich verankerten Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
Spezialgesetzlich gibt es das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KUG). Nach § 22 KUG
gilt:
KunstUrhG § 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode
des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der
Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der
überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn
weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des
Abgebildeten.
Ich gehe hier davon aus, dass eine Entlohnung Ihrer Tochter nicht stattgefunden hat (Ich bitte um einen Hinweis, wenn dies doch der Fall gewesen sein sollte.) und auch ansonsten eine Einwilligung nicht erteilt worden ist. Ein „Verbreiten“ dürfte hier problemlos anzunehmen sein. Die Voraussetzungen des § 22 S. 1 KUG
liegen insoweit vor.
II. Es spricht daher viel dafür, dass das Handeln des Fotografen hier vor dem Hintergrund des § 22 KUG
rechtswidrig ist.
Dem Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch zu. Ferner kann ggf. Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert werden.
Weiterhin kann ein Verstoß gegen § 22 KUG
eine Straftat darstellen, vgl. § 33 KUG
:
KunstUrhG § 33
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
Die Tat wird jedoch nur auf Strafantrag des Verletzten hin verfolgt. (Wichtig: Dieser muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden!)
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Sehr geehrte(r) Frau/Herr Anwalt,
wir haben zum Jahresende 2004 in einem Fotostudio Bilder unsere Tochter anfertigen lassen. In dieser Woche gab es zu unsere Stadtzeitung eine Werbebeilage, dieses Studios, mit den Fotos unsere Tochter auf der ersten Seite. Beim Besuch der Homepage des Fotostudios fand ich einen Werbefilm in dem ebenfalls mehrere unserer Fotos verarbeitet wurden. Teilweise wurden die Fotos zusätzlich mit einem anderem Kindernamen versehen.
Sowohl in dem Werbeprospekt als auch im Internet sind unsere Fotos genau erkennbar. Wir sind aber nicht um unser Einverständnis gefragt worden, noch haben wir damals irgendetwas unterschrieben.
Wir möchten nicht das mit unseren Fotos geworben wird!
Hat eine Fotostudio/Fotograf das Recht die Fotos unsere Tochter, in dieser Form, für seine Zwecke (Veröffentlichung, Werbung) zu nutzen?
Vielen Dank im Voraus.
recht recht Veröffentlichung Werbung Fotograf
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Danke, sehr schnelle und aussagekräftige Antwort
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