Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sollte Ihre Mutter zum Pflegefall werden, hat diese bevor man Sie auf Unterhalt gem. § 1601 BGB
in Anspruch nehmen könnte, ihr eigenes Vermögen für ungedeckte Heimkosten (der Teil, der nicht über Rente oder Pflegeversicherungsleistungen gesichert ist) einzusetzen. Allerdings ist hierfür womöglich das geerbte Häuschen zu verkaufen. Sie sind jedenfalls erst dann zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, wenn Ihre Mutter vermögenslos ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
19. November 2006
|
16:58
Antwort
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