Ich bin Mieter einer Wohnung. In der Wohnung bestehen schwere Maengel insbesondere an der Heizungsanlage. Ich habe schon seit bestimmt 4 Wochen kein warmes Wasser mehr und die Heizung
geht auch nicht. Im Moment natuerlich nicht schlimm, aber im Winter kann das sehr unangenehm
werden.
Ich habe den Vermieter wegen der bestehenden Probleme schon mehrfach angeschrieben und auch schon die Miete gekuerzt, jedoch bis jetzt ohne jegliche Reaktion seitens des Vermieters. Er hat
mir nur einmal zurueckgeschrieben, das es ihm sehr
Leid tue, er im Moment aber keine Reparaturen bezahlen koenne.
Ich muss noch dazu sagen, das der Vermieter im Ausland wohnt.
Welche Handhabe habe ich gegenueber dem Vermieter
wenn dieser die Heizung nicht reparieren laesst ?
Die Reparatur kostet ca. 3000 Euro und ich selbst
kann die Kosten auch nicht vorlegen.
Sie können versuchen beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Auf Grund des fehlenden warmen Wassers ist hier auch im Sommer die Dringlichkeit gegeben.
Des weiteren besteht gem. § 536a BGB
ein Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn Sie den Mangel selbst beseitigen lassen. Diese Forderung könnten Sie mit folgenden Mietzahlungen verrechnen und mit der ausführenden Firma eine entsprechende Ratenzahlung vereinbaren.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________
Sie sagen, das ich eine einstweilige Verfuegung
erwirken kann, das hat mir auch schon ein Freund
erzaehlt. Der Vermieter wohnt aber wie gesagt im
Ausland. Geht das trotzdem und hat das ueberhaupt
Aussicht auf Erfolg ?
Vielen Dank,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt2. August 2012 | 10:53
Ja, unbeachtlich vom Wohnort ist das Gericht zuständig in welchem das Mmietobjekt liegt. Inwieweit dann eine Vollstreckung möglich ist, wenn der Vermieter sich weiterhin weigert muss offen bleibtn. Sofern der Vermieter ein Konto hier in Deutschland unterhält dürfte dann die Vollstreckung einfacher sein.