Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht in der Regel dann, wenn der Vertragspartner endgültig eine Leistung nicht mehr erbringen will oder kann, aber man ihm vorher die Gelegenheit gegeben hat, vertragsgemäß zu leisten. Ist es dem Vertragspartner technisch nicht möglich ist, die Telefon- und Internetflatrate wiederherzustellen, kann er keine Vergütung verlangen und es erwächst Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Im Streitfall werden Sie aber beweisen müssen, dass Sie mehrfach erfolglos versucht haben, die Ummeldung zu erreichen. Da vorliegend die Kommunikation per Telefon erfolgt ist, dürfte dies schwierig sein. Auch kann die Gegenseite behaupten, Ihnen ein Umzugsformular zugeschickt zu haben. Leider reichen die geschilderten Umstände nicht zur Begründung eines Sonderkündigungsrechtes. Auch werden Sie nicht ohne weiteres die Vergütung zurückhalten dürfen.
Daher muss ich Ihnen raten, eine Einigung mit der Gegenseite anzustreben und eine Reduktion der zu bezahlenden Summe wegen der Fehler auf Seiten von Arcor zu erreichen. Dies ist erfahrungsgemäß erhandelbar.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: