Unterhalt uneheliche Kinder - Selbstgehalt

27. Juli 2012 22:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von


23:48

Hallo,
ich habe mit meinem Freund ein ein-jaehriges Kind und wir wohnen zusammen (sind aber nicht verheiratet). Er hat ein Kind, das zwei Jahre alt ist mit einer anderen Frau (mit der er weder zusammen noch verheiratet war). Der Vater wurde bei der Geburt dieses zweiten kindes nicht angegeben (Vater unbekannt). Jetzt will diese frau einen Vaterschaftstest machen lassen und dann Unterhalt einfordern. Mein Freund verdient zur Zeit 1570 Euro netto, wurde aber bis zum 15. August gekuendigt, da bei der Firma kein Bedarf mehr besteht (er wird dann Arbeitslosengeld I beziehen und eine neue Stelle suchen, wo er wahrscheinlich ungefaehr das Gleiche verdienen wird). Ich arbeite zur Zeit nicht, da ich erst ab September einen Kita-Platz und damit eine Betreungsmoeglichkeit fuer mein Kind habe. Soweit wir wissen, arbeitet die Mutter des zweiten Kindes nicht und hat es auch nicht vor (sie hat in ihrem Leben noch nie gearbeitet). Ich wollte fragen: Sollte die Vaterschaft bewiesen werden, wieviel Unterhalt wuerde mein Freund dieser Frau schulden? Da er aber auch fuer mich und meinen Sohn sorgen muss, wie soll das gehen (wegen Selbstbehalt)? Wurde das Jugendamt einen Vorschuss leisten? Und muss man diesen dann zurueckbezahlen? Wir kommen so schon kaum ueber die Runden! Und sollte ich meinen Freund heiraten, muss ich dann "mitbezahlen" (ich frage mich, ob er - also im Endeffekt ich - dann mehr zahlen muss, weil ein zweites Einkommen worhanden ist)?
Vielen Dank!

27. Juli 2012 | 23:30

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 950,00 € und sofern das bereinigt Nettoeinkommen bei Wahrnehmung aller Erwerbsbemühungen nicht ausreichend ist, dann wird das darüber hinausgehende Einkommen unter Beachtung der Unterhaltsbeträge der sogen. Düsseldorfer Tabelle zwischen den Kindern gleichlaufend verteilt.

Das Einkommen der Ehepartner findet in der Regel keine Beachtung.

Unter Beachtung des Einkommens und nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen müsste nach der Düsseldorfer Tabelle (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf) bis zu einem Alter von 5 Jahren ein Betrag monatlich von 225€ gezahlt werden.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..



Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2012 | 23:41

Und was geschieht, wenn das Verdienst des Vaters nicht reicht, um beiden Kindern die 225 Euro zu bezahlen? Gibt es dann einen Vorschuss, der man spaeter, sollte sich die Vermoegenssituation bessern, zurueckzahlen muss? Oder wird einfach das, was vom Gehalt uebrig bleibt, zwischen bedien Kindern "geteilt"?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2012 | 23:48

Zum einen erfolgt eine Teilung und zum anderen kann von der alleinerziehenden Mutter Leistungen nach dem UVG beim Jugendamt erhalten, dieser muss gegebenenfalls vom Vater zurückgezahlt werden. Dies ist aber von den Umstanden des Einzelfalls abhängig.

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