Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Die Kosten für das Verfahren der einstweiligen Verfügung dürften Sie erstattet bekommen. Diese sind von der Gegenseite zu tragen.
§ 93 ZPO
lautet: "Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt."
Der Beklagte, der vor Gericht den Klageanspruch sofort anerkennt, muss also ausnahmsweise die Kosten des Rechtsstreits dann nicht tragen, wenn er zuvor keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Das gilt nicht nur für Hauptsacheverfahren, sondern auch im einstweiligen Rechtsschutz.
Einen Schadenersatz in Form eines Schmerzensgeldes wegen Diskreditierung und der psychischen Belastung erhalten Sie nur unter den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB
.
Jedoch müssten Sie darlegen und beweisen können, dass Sie wegen der Stromsperre Diskreditierungen und psychische Belastungen erleiden mussten. Den Beweis hierfür dürften Sie nur mittels ärztlicher Atteste erbringen können. Jedoch sind die Anforderungen für das Vorliegen solcher Schmerzensgeladansprüche wie im vorliegenden Fall sehr hoch.
Im Hinblick auf die angefallenen zusätzlichen Gebühren wegen der ersten Stromsperre gilt:
Eine Einstellung der Versorgung ist grundsätzlich ohne vorherige Ankündigung nicht möglich. Ob der Stromsversorger es schuldhaft zu vertren hat, dass mögliche Ankündigungen bzw. die Endabrechnung an Ihre alte Anschrift gelangt ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Aufgrund des Umstandes, dass Sie nunmehr erneut eine Androhung erhalten haben sollten Sie sich angesichts der Bedeutung des Falles weitergehend von einem Rechtsanwalt vor Ort umfassend beraten lassen, der in der Lage ist, sämtliche Einzelheiten Ihres Falles zu berücksichtigen und dem Sie auch die betreffenden Unterlagen (Verträge, Zahlungen, Mahnschreiben, die Entscheidung des Gerichts etc.) zukommen lassen können.
Wenn Ihre finanzielle Situation das gebietet, können Sie hierfür bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen oder auch selbst einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Der Anwalt rechnet die Gebühren für die Rechtsberatung und andere Tätigkeiten dann direkt mit dem Gericht ab. Hierbei haben Sie lediglich eine Gebühr in Höhe von EUR 10,00 zu bezahlen, die der Anwalt Ihnen aber auch erlassen kann.
Der Anwalt vor Ort wird prüfen können,ob die erste "Stromsperre" rechtens ist, ob der Stromversorger sich einen möglichen zahlungsverzug sich zurechnen lassen muss (denn hiervon hängen auch die Kosten für die Ab.- und Wiedereinnstellung sowie der Mahnungen ab), ob die Endabrechnung doch zu hoch ist, ob die letzte Abrechnung bestimmte Zahlungen nicht berücksichtigt hat usw.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten groben rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail:
Rechtsanwalt Serkan Kirli
Sehr geehrter Herr Kiri,
leider hilft mir Ihre Antwort nicht wirklich. Das was Sie mir dort schreiben, habe ich alles auch schon über das Internet rechergiert. Leider bin ich hier schon bei einer Anwältin gewesen und ich hatte es ja bereits erklärt, ohne das sich ein Erfolg einstellte. Ich habe dafür natürlich auch bereits Rechtsbeihilfe bekommen. Deshalb bekomme ich keine weitere Rechtsbeihilfe. Die bekommt man pro Fall nur einmal.
Obwohl ich ein Anerkenntnisurteil habe, bekomme ich doch wieder Androhungen das mein Strom gesperrt werden soll. Für mich ist es wichtig zu erfahren was ich jetzt tuen kann. WAS KANN ICH DAGEGEN TUEN?
Bitte helfen Sie mir. Ich kann mir sonst keine andere Hilfe mehr leisten.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich habe keine Einsicht in das Anerkenntnisurteil, deswegen erschließt es sich mir nicht, warum Sie unmittelbar danach nochmal eine Ankündigung in "derselben Sache" erhalten haben.
Das Anerkenntnis bedeutet hingegen nicht, dass der Anbieter seinen materiellen Zahlungsanspruch verliert
Sie können den Anbieter (nochmal) anschreiben, ggfs Belege vorliegen, und erfragen weshalb Sie wieder eine Ankündigung erhalten haben. Auch können Sie hierbei gerne Schmerzensgeldansprüche wegen "Diskreditierung" und "psychischer Belastungen" beanspruchen, ohne sich dabei einen großen Erfolg zu versprechen.
Sollte dies keinen Erfolg versprechen, können Sie wieder gerichtliche Schritte einleiten.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Rechtsauskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)