Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.
Da die Polizei gerufen werde wird in der Folge nun zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, an dessen Ende die Staatsanwaltschaft entscheiden wird, ob eine Anklage erhoben wird, was dann zu einer Hauptverhandlung führen würde. Soweit muss es allerdings nicht zwingend kommen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wurde der Vorfall 2007 nicht zur Anzeige gebracht. Insoweit handelt es sich hier jetzt um Ihre erste aktenkundige strafrechtliche Auffälligkeit. Angesichts dessen und aufgrund des relativ geringen Warenwertes ist es durchaus möglich, dass dieses Verfahren gegen eine Auflage nach § 153a StPO
eingestellt werden kann, oder im Strafbefehlsverfahren ohne mündliche Verhandlung erledigt werden kann. Diese Varianten sind insbesondere dann wahrscheinlich, wenn Sie die Vorwürfe bereits eingeräumt haben.
Im Falle einer Verurteilung mittels eines Strafbefehls oder einer Verhandlung kann aufgrund des geschilderten Sachverhalts vorsichtig prognostiziert werden, dass die Höhe der Strafe jedenfalls noch unter 90 Tagessätzen und damit unterhalb der Grenze zur Vorstrafe liegen dürfte.
Beachten Sie diesbezüglich aber bitte, dass eine genaue Prognose ohne vorherige Akteneinsicht nicht abgegeben werden kann. Nämliches gilt für eine abschließende Beratung zum weiteren Vorgehen und zu den Chancen einer Verfahrenseinstellung.
Selbstverständlich haben Sie aber die Möglichkeit, sich eben diese Akteneinsicht über einen Verteidiger zu beschaffen, der dann auch darauf hinarbeiten wird.
Konkret wird Ihnen zeitnah vermutlich ein Vernehmungsbogen zugesandt, in dem Angaben erbeten werden. Alternativ werden Sie zur Vernehmung vorgeladen werden, was ich aber für unwahrscheinlicher halte. Sollten Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, bietet es sich an, das Schreiben Ihrem Verteidiger vorzulegen und selbst erst einmal keine Angaben zu Sache zu machen. Sofern Sie keinen Anwalt beauftragen möchten, müssten Sie sich an dieser Stelle entscheiden, ob Sie die Vorwürfe einräumen und dann auf eine Verfahrenseinstellung gegen auflagen hoffen wollen. Ein entsprechendes Feld wird auf dem Bogen vorgesehen sein.
Darüber hinaus sollten Sie klären, ob ein Hausverbot gegen Sie verhängt wurde. Dies lässt sich häufig ebenfalls reduzieren, bzw. aufheben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
und Strafverteidiger Matthias Düllberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
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Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht
Ich weiß nicht genau,ob es 2007 eine Anzeige war.Ich habe einen Bogen zum Ausfüllen bekommen und Strafe bezahlt.Es hat aber geheißen,dass es nicht aktenkundig gemacht wird.
In dem Fall lässt sich dieser Umstand erst durch die angesprochene Akteneinsicht abschließend klären. Ich gehe aber davon aus, dass das Verfahren angesichts Ihrer Schilderungen allenfalls eingestellt wurde.
Insoweit kann es vollumfänglich bei der vorgenannten Einschätzung verbleiben.
Mit freundlichem Gruß
M.Düllberg
Rechtsanwalt