In unserem Schießsportverein ist in der Satzung eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende festgelegt. Mitgliedsbeiträge werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt. Die Satzung enthält dementsprechend den Hinweis, dass Mitgliedsbeiträge erhoben werden und diese in einer separaten Beitragsordnung geregelt werden. Die Beiträge werden als Jahresbeitrag, fällig zum 01.01. eines Jahres, erhoben. Bei unterjährigem Eintritt in den Verein ist dieser Jahres-Beitrag nur anteilig zu zahlen.
Die Satzung sieht vor, dass Mitglieder aus besonderem Grund ausgeschlossen werden können, insbesondere bei wiederholtem Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen und Verstoß gegen Zahlungsbedingungen.
Frage:
Kann ein Mitglied, dass aus o.g. besonderen Gründen unterjährig aus dem Verein ausgeschlossen wird, seinen Jahresbeitrag anteilig zurückfordern?
Bzw. bei säumigen Zahlern: Kann ein gerichtliches Mahnverfahren über die volle Höhe des Jahresbeitrags bestritten werden, wenn das Mitglied unterjährig aus dem Verein ausgeschlossen wird?
der Verein kann sehr umfangreich eigene Vorschriften erlassen (§ 25 BGB
).
Sie schreiben, dass die Mitgliedschaft nur zum Jahresende (ordentlich) gekündigt werden kann.
Wenn bei unterjährigem Ausschluss eine anteilige Rückzahlung des Beitrags nicht geregelt ist, kann der Ausgeschlossene seinen Beitrag nicht zurückfordern.
Ich nehme an, dass auch unterjährig ordentlich aus dem Verein austretende / kündigende Mitglieder den vollen Jahresbetrag zahlen müssen, weil die Kündigung (zulässigerweise, § 39 Abs. 1 und 2 BGB
) nur zum Jahresende möglich ist.
Der Vereinsausschluss ist eine Vereinsstrafe.
Der Ausgeschlossene soll nicht besser gestellt sein als ein ordentlich Austretender/ Kündigender.
Eine Rückforderung ist - vorbehaltlich einer Regelung in der Beitragsordnung - nicht möglich, der Verein kann seine Forderung gerichtlich - auch durch Mahnbescheid - geltend machen.