Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Betreuer wie ein Vertreter in entspr. Anwendung des § 666 BGB
zur Auskunft und Rechenschaftslegung und nach § 667 BGB
zur Herausgabe sämtlicher Sachen und Unterlagen verpflichtet ist, und dass dieser Anspruch auf den Erben übergeht.
Eine Ausnahme hiervon gilt ausnahmsweise nur dann, wenn Ihre Großmutter in der notariellen Urkunde ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Auskunft und Rechenschaft verzichtet hat. Dies muss zunächst geprüft werden.
Sofern Sie keine Abschrift dieser notariellen Urkunde haben, können Sie sich auch mit beurkundenden Notar in Verbindung setzen und dort eine Kopie erhalten.
Sollte ein solcher Verzicht nicht enthalten sein, wovon ich im weiteren ausgehe, so beantworten sich Ihre Fragen wie folgt:
Sie können von der Familie X notfalls auch gerichtlich Auskunft über sämtliche Vorgänge in Bezug auf die Wohnung, das Konto und den Verbleib des Nachlasses verlangen.
Ob und in welchem Umfang eine Haftung gegeben ist, hängt davon ab, ob die Gegenseite schuldhaft die vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen aus der übernommenen Betreuung verletzt und dadurch dem Nachlass einen Schaden zugefügt hat.
Zu den 5000 € aus der Scheckeinreichung kann eine abschließende Beurteilung auch erst dann erfolgen, wenn die näheren Umstände dieses Vorgangs aufgeklärt worden sind.
Für den Zustand der Wohnung ist Familie X dann haftbar, wenn sie dort Schäden verursacht oder eine über das normale Maß hinausgehende Nutzung vorgenommen hat.
Ob die Pauschalrechnung überteuert ist, kann hier nicht beurteilt werden. Ist sie tatsächlich überteuert, muss sie natürlich auch nicht akzeptiert werden.
Sie können aus den vorstehenden Antworten entnehmen, dass bei dem aktuellen Wissensstand keine abschließenden Beurteilungen vorgenommen werden können. Für Sie ist daher in erster Linie wichtig, Klarheit in die gesamten Vorgänge zu bekommen. Hier sollten Sie auf keinen Fall nachlassen, sondern konkret von der Gegenseite Auskunft und Rechenschaft verlangen.
Erst dann, wenn Sie selber genau wissen, was in der Zeit der Betreuung und nach dem Tode der Großmutter tatsächlich gelaufen ist, kann beurteilt werden, ob gegen Familie X oder Frau X weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können.
Dabei muss natürlich berücksichtigt werden, dass es der Wille Ihrer Großmutter zu Lebzeiten war, von der Familie X betreut zu werden. So lange Familie X sich also im Rahmen der ihr zugedachten Aufgaben gehalten hat, sind Ihre Chancen nicht gut. Nur dann, wenn Sie einen Missbrauch dieser Vertretungsmacht darlegen und beweisen können, können Sie als Erbe weitergehende Ansprüche geltend machen.
Aufgrund der Komplexität und der rechtlichen bzw. auch tatsächlichen Schwierigkeiten empfehle ich Ihnen dringend, rechtzeitig einen Anwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Nachfrage zum Wohnungszustand.
Familie X hat die Schäden an der Wohnung nicht direkt verursacht und auch keine Abnutzung über das Normale hinaus betrieben. Nach Ihrer Darlegung haben sie somit alles richtig gemacht.
Nach meiner Kenntnis obliegt es dem Nutzer allerdings schon, zu lüften und zu heizen in der Weise, dass es nicht zum Schaden kommt. Das ist hier aber der Fall. Weiter sollte es als üblich gelten, das Lebensmittel nach dem Auszug bzw. Tod entsorgt werden.
Mehl, Zucker Brot, Nudeln, Käse lagerten aber 3 Jahre in der Wohnung für welche Familie X Schlüsselgewalt erstritten hat, um im Auftrage der Großmutter dort tätig zu sein. Hat Familie X hier tatsächlich alles richtig gemacht? Muss ich einen Gutachter holen, wenn ja ein gerichtlich zugelassener?
Zu den näheren Umständen bei den Schecks:
Bei den Schecks handelt es sich um fünf Barschecks, im Wert von 6.000 Euro die von der Grossmutter in 2011 ausgestellt wurden und für Frau X bestimmt waren. Selbige hat auch bei Geldabholung unterzeichnet. Handelt es sich in dem Fall um Geldgeschenke, welche ich zurückfordern darf? Ich habe keine Pflichtteilansprüche. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Guten Tag,
falsches Lüften und mangelnde Entsorgung von Müll sind keine normale Nutzung, sondern ggf. zum Schadensersatz verpflichtende Umstände. Sie sollten Beweissicherung durch Zeugen und/oder Fotos machen, die Gegenseite nachweislich zur Beseitigung auffordern und die Ersatzvornahme androhen.
Im Hinblick auf das per Scheck abgeholte Geld ist Auskunft über die Verwendung zu erteilen. Ob es sich um Geschenke handelt, muss erst festgestellt werden.
Ich wünsche schönes Wochenende
Mit freundlichen Grüßen