Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Soweit Ihnen gegenüber eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen wurde, weise ich darauf hin, dass die Nichtzahlung der Kaution grundsätzlich ein schwerwiegendes Verschulden des Mieters gegen seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis darstellt, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt (LG Berlin, ZMR 2012, 350
).
Aufgrund der Tatsache, dass eine außerordentliche Kündigung gemäß §§ 543
, 569 BGB
das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraussetzt und daher nur in Betracht kommt, wenn ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist, ist eine fristlose Kündigung wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag (wie hier die Kautionszahlung) grundsätzlich erst dann möglich, wenn zuvor eine Abmahnung nach §§ 543 Abs. 3 S. 1
, 569 BGB
unter Fristsetzung zur Zahlung der Kaution durch den Vermieter ausgesprochen wurde.
Soweit Sie mitteilen, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihrem Vermieter getroffen zu haben, wobei Sie diese offensichtlich nicht eingehalten haben, ist anzumerken, dass auch hier zunächst eine Abmahnung durch Ihren Vermieter hätte erfolgen müssen. Ein schwerwiegendes Verschulden des Mieters, welches eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte, liegt regelmäßig dann vor, wenn der Vermieter den Mieter wegen der ausstehenden Raten mahnt und dieser daraufhin nicht zahlt (so auch LG Berlin, ZMR 2012, 350
).
Ihrer Sachverhaltsschilderung kann ich gerade nicht entnehmen, dass Sie durch Ihren Vermieter zur Zahlung der Kaution bzw. zur Begleichung der Raten angemahnt wurden, so dass die fristlose Kündigung unwirksam sein und Ihr Mietverhältnis somit weiterhin fortbestehen dürfte.
Als weiteres Vorgehen würde ich Ihnen empfehlen, die bis zum heutigen Zeitpunkt fälligen Raten umgehend nachzuzahlen, da Ihr einseitiger Entschluss, die Kaution erst am 01.10.2012 komplett zu begleichen grundsätzlich als Verstoß gegen die vertragliche Abrede zu werten sein dürfte.
Weiterhin sollten Sie Ihrem Vermieter mitteilen, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung Ihrer Ansicht nach unwirksam sei, da Sie ansonsten Gefahr laufen, durch Ihren Vermieter auf Räumung der Wohnung verklagt zu werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Danke für die schnelle Antwort, die mir sehr hilfreich war. Ich werde bis zum 10.07. die ganze Kaution an die Gesellschaft zahlen.
Wie verhalte ich mich dann im Bezug auf das Schreiben. Soll ich zum Anwalt gehen oder reicht es aus wenn die sehen das mein Geld für die Kaution auf meinen Mietkonto ist.
Ich habe die außerordentliche fristlose Kündigung bis zum 20.07. bedeutet muss eine Schlüsselübergabe bis dato machen.
Bis dahin ist aber das Geld schon auf dem Mietkonto.
Muss ich dann trotzdem die Wohnung räumen
Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie bereits in meiner ersten Antwort ausgeführt, dürfte die fristlose Kündigung unwirksam sein, sofern Sie nicht zuvor zur Zahlung der Kaution angemahnt wurden.
Dies hätte zur Folge, dass Ihr Mietverhältnis weiter fortbesteht, so dass Sie Ihre Wohnung auch nicht räumen müssten.
Auf das Schreiben Ihres Vermieters sollten Sie in jedem Fall reagieren, da Sie sich naturgemäß nicht darauf verlassen können, dass der Vermieter die umgehende Zahlung der Kaution direkt zur Kenntnis nimmt.
Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit beauftragen, so dass von hieraus ein entsprechendes Schreiben an Ihren Vermieter gefertigt werden könnte, wobei die Ihnen hier im Portal entstandenen Kosten selbstverständlich auf die entstehenden Gebühren angerechnet würden.
In der Zeit moderner Kommunikationsmittel bereitet heutzutage eine bundesweite Bearbeitung von Mandaten keine Schwierigkeiten mehr.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt