Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst wünsche ich Ihnen an dieser Stelle ein frohes neues Jahr 2005.
Sodann bedanke ich mich für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
ad 1-3):
Bei einem Betriebskostenguthaben handelt es sich rechtlich um einen Fall überzahlter Miete. Ihnen steht deshalb ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch zu. Die Verjährungsfrist betrug bis zur Reform des Schuldrechts zum 01.01.2002 4 Jahre. Seit dem 01.01.2002 gilt jedoch die Neufassung des § 195 BGB
, wonach die allgemeine Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Für Ansprüche, die nach altem Recht eine längere Verjährungsfrist besaßen, bestimmt Art. 229, § 6 Abs. 4 EGBG, daß die neue Verjährungsfrist von 3 Jahren mit dem 1.1.2002 begann. Danach ist der Anspruch aus der Betriebskostenabrechnung 2001 also mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt.
Unter Umständen können Sie jedoch mit ggf. bestehenden Gegenansprüchen des Vermieters aufrechnen, falls sich die Ansprüche zu einem Zeitpunkt unverjährt gegenüber gestanden haben. Dies kann ich aber, ohne weitere Kenntnis des Falles, derzeit nicht sagen.
ad 4.)
Ein Mahnbescheid kann fristwahrend auch per Fax beantragt werden, sofern der Originalantrag unverzüglich per Post verschickt wird. Ein streitiges Verfahren muß dabei noch nicht beantragt werden.
Verzugszinsen setzen voraus, daß der Gläubiger mit der Leistung in Verzug ist. Da die Hausverwaltung aber explizit um Angabe Ihrer Kontoverbindung gebeten hat, wird Verzug erst am dem 28.12.2004 bestehen. Allerdings wird sich die Hausverwaltung zumindest was die Abrechnung vom 25.06.2001 angeht, auf Verjährung berufen können.
ad 5. +6.)
Ein Fehlverhalten der Hausverwaltung ist nicht erkennbar. Die Guthaben wurden Ihnen in den Abrechungen ausgewiesen, gleichzeitig wurden Sie um Mitteilung gebeten, wohin die Guthaben ausgezahlt werden sollten. Eine "Gutschreibung" auf dem Mietkonto, war nicht erforderlich und nicht geschuldet.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht